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Haftung eines Krankenhausträgers bei unzureichend ­organisiertem ärztlichem Nachtdienst

Zur Haftung eines Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden bei einem unzureichend organisierten ärztlichen Nachtdienst äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25.11.2025 (AZ: VI ZR 51/24), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ (Heft 6/2026) berichtet.

In einem Krankenhaus war wegen einer epiretinalen Gliose und eines Makulaödems am rechten Auge beim stationär behandelten Kläger ein augenärztlicher Eingriff (Pars-Plana-Vitrektomie und Membran-Peeling) erfolgt. Der operierende Chefarzt fuhr nach Dienstschluss an diesem Freitag in den Urlaub. Es bestand jedoch weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst, weswegen eine postoperativ auftretende Komplikation nicht rechtzeitig erkannt und behandelt wurde. Nach Verlegung des Klägers in ein anderes Klinikum wurde eine Endophthalmitis diagnostiziert und mit einem Revisionseingriff behandelt.

Es folgten zahlreiche weitere Eingriffe; im Ergebnis ist das Sehvermögen des Klägers auf dem rechten Auge stark eingeschränkt. Der Kläger nahm daher den Klinikträger auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach augenärztlicher Behandlung in Anspruch.

Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ist nach allgemeinen Regeln grundsätzlich vom Patienten darzulegen und zu beweisen. Maßgeblicher Bezugspunkt bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität bei dem hier im Raume stehenden Organisationsfehler ist allerdings nicht die Alternative, den Eingriff von vornherein in einer anderen Klinik mit ausreichender nächtlicher Versorgung durchführen zu lassen, sondern die organisatorische Gewährleistung des im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Eingriffs geschuldeten ärztlichen Nacht- und Bereitschaftsdienstes, erklärte der BGH.

So müsse vom Berufungsgericht geprüft werden, ob sich der Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt habe und die Infektion des Klägers bei einem ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen hätte sowie der hier eingetretene Schaden verhindert worden wäre.

Zwar habe der ärztliche Sachverständige ausgeführt, dass die ungeregelte Organisation des ärztlichen Nachtdienstes „äußerst betrüblich und für ihn bislang in Deutschland nicht vorstellbar“ gewesen sei, was durchaus für die Annahme eines groben Organisationsfehlers sprechen könnte. Doch die Beurteilung eines Behandlungsfehlers als grob oder nicht grob ist eine juristische, dem Tatrichter obliegende Wertung, betonte der BGH.

Für die prä-operative ärztliche Aufklärung gilt zudem:

Die ärztliche Aufklärungspflicht betrifft lediglich die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Über einen Organisationsfehler, wie ihn die mangelhafte Organisation eines nächtlichen ärztlichen Bereitschaftsdienstes darstellen könnte, ist dagegen nicht aufzuklären, erklärte der BGH ergänzend.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden