Versichert war nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen eine „unerwartete und schwere Erkrankung“. Die Versicherte litt seit Jahren an Arthrose und hatte bei einer Umbuchung der Reise Kenntnis von ihrer erst wenige Wochen zuvor erfolgten Knie-Operation. Storniert wurde die Reise dann aufgrund rezidivierender Ergüsse bei Zustand nach Kniegelenksimplantation beidseits.
Es mag sein, dass die Klägerin auf einen positiveren Heilungsverlauf gehofft hatte, so das OLG. Auch aus ihrer Sicht liege aber auch bei weiter bestehenden Beschwerden bei Belastung und Instabilität der Knie kein überraschendes und unerwartetes Ereignis vor (gemäß der Versicherungsbedingungen) vor.
Inhalt und Formulierung der Behandlungshistorie lassen erkennen, dass es sich um einen kontinuierlichen Verlauf mit nach und nach zunehmenden Beschwerden gehandelt habe. Wann die ärztliche Empfehlung ausgesprochen worden sei, die Reise nicht anzutreten, sei demgegenüber nicht von Bedeutung, zumal diese Empfehlung keine anspruchsbegründende Voraussetzung sei.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden