Nach den schriftlichen Gutachten der vom Gericht beauftragten beiden Sachverständigen auf gynäkologischem und neonatologischem Gebiet und sowie deren in gleichem Maße überzeugenden mündlichen gutachterlichen Ausführungen, denen sich die Kammer anschloss, war es im Rahmen des die Klägerin betreffenden Geburtsgeschehens zu zumindest sechs als grob einzustufenden Behandlungsfehlern gekommen, die kausal für die bei ihr eingetretenen Schäden und Folgen waren. Dabei hatten die Mitarbeiter der beklagten Klinik vier grobe Behandlungsfehler auf gynäkologischem und zwei weitere grobe Behandlungsfehler auf neonatologischem Fachgebiet zu verantworten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin infolge der – bereits jeder für sich als grob einzustufenden – Behandlungsfehler unter einer fortdauernden, nicht suffizient behandelten perinatalen Asphyxie gelitten hatte, infolge derer bei der Klägerin eine mittel- bis schwergradige hypoxisch-ischämische Enzephalopathie eingetreten war.
Die Kammer erachtete – auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.7.1992; AZ: VI ZR 214/91) – ein Schmerzensgeld von einer Million Euro für erforderlich. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen schwerste Schäden in Rede stehen, die schon im Zeitpunkt der Geburt jede Chance auf ein zumindest mit einer gewissen Lebensqualität und Eigenständigkeit verbundenes Leben zunichtemachen, war es aus Sicht der Kammer gerechtfertigt, auch ein sehr hohes Schmerzensgeld auszuurteilen.
Versicherungsrecht, 77. Jg., Heft 1 vom 1. Januar 2026, S. 40-49
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden