Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Fällt Gerinnungshemmung unter die Ausschlussklausel der privaten Unfallversicherung?

Dass diese durchaus nicht immer einheitlich ist, verdeutlichte er anhand der Frage, ob eine Gerinnungshemmung mit dem Präparat Marcumar® unter die Ausschlussklausel für Krankheiten und Gebrechen (AUB 2014, Ziffer 3) fällt:

·       Ja, erklärte das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 16.3.2007 (AZ: 10 U 1238/05): Die Blutverdünnung mit Marcumar® sei einer Krankheit oder einem Gebrechen gleichzusetzen.

·       Nein, sagte das OLG Köln mit Urteil vom 1.2.2019 (AZ: 20 U 57/18): Es handele sich um keine Krankheit, da kein regelwidriger Zustand herbeigeführt werde, der einer ärztlichen Behandlung bedürfe. Es handele sich bei der Behandlung mit Marcumar® um einen medizinisch gewollten Zustand, der noch im medizinischen Normbereich liege.

·       Ja, argumentierte dagegen Jungermann vom OLG Hamm 2021 in der Fachzeitschrift „r+s“ (Recht und Schaden): Die Auffassung des OLG Köln sei unzutreffend, da eine mittelbare Mitwirkung ausreiche. Denn Ziff. 3 AUB 2014 nehme gerade keine Einschränkung dahingehend vor, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung ausgeschlossen wäre.

Eine abschließende Entscheidung zu dieser Frage durch den Bundesgerichtshof (BGH) steht noch aus, erklärte Tammer.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden