Vollständige Berufsunfähigkeit liegt (gemäß den Bedingungen des im vorliegenden Fall abgeschlossenen typischen Versicherungsvertrags) vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich für mindestens sechs Monate außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, oder eine solche Unfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate ununterbrochen vorlag.
Bei der Beurteilung ist grundsätzlich auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit des Versicherten vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit abzustellen. Maßgeblich ist deshalb die Beschaffenheit des Arbeitsfeldes des Versicherten.
Hierzu hat der Versicherte substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis anzubieten. Als Sachvortrag genügt dazu grundsätzlich nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03; BGH, Urteil vom 29. November 1995 - IV ZR 233/94; BGH, Urteil vom 30. September 1992 - IV ZR 227/91).
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden