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Kann der medizinische Gutachter eine gebührenrechtliche Bewertung vornehmen?

Die derzeit gültige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 1.1.1983 (mit 4. Änderungsverordnung vom 18.12.1995) ist seit langem veraltet. Moderne Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind darin nicht abgebildet und müssen gemäß GOÄ § 6 Abs. 2 „entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung“ abgerechnet werden (s. Textkasten).

Dadurch kommt jedoch ein „Wildwuchs an Analogziffern“ zustande, wie bereits 2019 Thomas Klippstein, Vorsitzender des Gebührenordnungsausschusses der Landesärztekammer Hessen, im Hessischen Ärzteblatt kritisierte. Zudem haben Abrechnungsbüros (privatärztliche Verrechnungsstellen), die in Prozent von der Höhe der Honorarsumme bezahlt werden, mit dem „Totschlagargument“ einer prinzipiell veralteten GOÄ die perfekte Ausnutzung der Gebührenordnung zu ihrem Geschäftsmodell gemacht, so Klippstein.

Gebührenrechtliche Beurteilung vor Gericht

Die Frage, wer darüber entscheidet, ob eine bestimmte GOÄ-Nummer für eine ärztliche Leistung analog berechnet werden kann, ist im Prozessfall eindeutig geregelt: Da es sich um eine gebührenrechtliche Frage handelt, muss das vom Richter (bzw. von den Richtern) entschieden werden.

So erklärte etwa der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.10.2021 (AZ: III ZR 353/20), dass der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer Katarakt-Operation nach GOÄ-Nr. 1375 (extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation]) nicht zusätzlich durch analogen Ansatz der GOÄ-Nr. 5855 (intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) berechnet werden darf. Der BGH nannte dafür zusammengefasst folgende Begründung:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Verwendung eines Femtosekundenlasers im Rahmen einer Katarakt-Operation eine eigenständige neue Methode zur Beseitigung des Grauen Stars zum Einsatz kommt. Der Einsatz des Femtosekundenlasers ist zwar nicht notwendiger Bestandteil dieser Operation (die auch ohne Einsatz dieser Technik vorgenommen werden kann), aber eine besondere (unselbständige) Ausführungsart. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die angestrebte Schonung benachbarter Strukturen beim Erreichen des Operationsziels und die bloße Optimierung einer bereits in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen Zielleistung nicht geeignet, eine selbständige ärztliche Leistung zu begründen, sofern die Beschreibung der Zielleistung das methodische Verfahren – wie im Fall der Operation des Grauen Stars „mittels Linsenkernverflüssigung“ nach GOÄ-Nr. 1375 GOÄ – nicht nach Techniken und Methoden (z. B. Ultraschall- bzw. Lasereinsatz) spezifiziert.

Aufgabe des medizinischen Gerichtsgutachters in einem solchen gebührenrechtlichen Streitfall ist es, die Inhalte der relevanten GOÄ-Nummer(n) sowie der tatsächlich durchgeführten Leistung(en) verständlich zu erläutern, um dem Gericht eine Entscheidung der rechtlichen Fragen zu ermöglichen. Ob bestimmte GOÄ-Nummern nach GOÄ § 6 Abs. 2 analog berechenbar sind, ist eine vom Gericht zu klärende juristische Frage, deren Beantwortung nicht in die Kompetenz des medizinischen Sachverständigen fällt (der – sollte er selbst entsprechend abrechnen – zudem befangen wäre und als Gutachter abgelehnt werden müsste).

Gebührenrechtliche Beurteilung im Privatgutachten am Beispiel alternativmedizinischer Behandlung

Eine andere Konstellation ergibt sich bei der Begutachtung durch einen Privatgutachter für ein Unternehmen der Privaten Krankenversicherung (PKV): Hier braucht nicht ein Jurist eine Erläuterung medizinischer Sachverhalte, um darauf seine Entscheidung zu treffen, sondern ein Sachbearbeiter möchte wissen, welche der im konkreten Fall vom behandelnden Arzt berechneten Abrechnungspositionen unter die Leistungspflicht des Versicherers fallen. Dabei geht es zwar hauptsächlich um die Frage der medizinischen Notwendigkeit; häufig wird der Gutachter aber zudem mit einer gebührenrechtlichen Beurteilung beauftragt.

Das ist besonders der Fall bei der Abrechnung komplementär- bzw. alternativmedizinischer Behandlungen, d. h. außerhalb der sog. Schulmedizin. Entsprechende Methoden bzw. Behandlungskonzepte sind aber fast durchweg nicht in der GOÄ enthalten, mit wenigen Ausnahmen:

  • Homöopathische Anamnese (GOÄ-Nrn. 30 und 31)
  • Akupunktur zur Schmerztherapie (GOÄ-Nrn. 269 und 269a)
  • Eigenbluttherapie (GOÄ-Nr. 284)

Dennoch müssen auch alternativmedizinische Behandlungen grundsätzlich nach der GOÄ abgerechnet werden, somit in der Regel im Rahmen einer Analogabrechnung gemäß GOÄ § 6 Abs. 2.

Auch hatte etwa das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 14.1.2004 (AZ: 5 U 211/01) ausgeführt, dass medizinische Notwendigkeit keineswegs nur bei Methoden der so genannten Schulmedizin zu bejahen sei. Somit ist eine differenzierte Begutachtung erforderlich.

In solchen Fällen ist der entsprechend tätige medizinische Privatgutachter gefordert, auch eine gebührenrechtliche Beurteilung abzugeben. Eine zusätzliche Begutachtung durch einen Juristen wäre nicht praktikabel und würde – falls überhaupt im konkreten Fall möglich – die Begutachtung zudem deutlich verkomplizieren und verteuern. Erforderlich ist selbstverständlich eine entsprechende Qualifikation des Gutachters, welche über die rein medizinischen Aspekte hinausgeht und auch gebühren- und vertragsrechtliche Kenntnisse einbezieht.

Anstehende Änderungen durch die GOÄ-neu

Durch die aktuell anstehende Novellierung der Gebührenverordnung für Ärzte (GOÄ), die sog. GOÄ-neu, die seit Anfang Juni 2025 beim Bundesgesundheitsministerium vorliegt und die vermutlich im Jahr 2028 in Kraft treten wird, werden sich allerdings wesentliche Änderungen ergeben:

Analogabrechnungen für Leistungen, noch nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, sollen zwar nach § 6 Abs. 2 Satz 1 weiterhin möglich sein. Methoden der Komplementär- bzw. Alternativmedizin, die bisher fast durchweg analog abgerechnet werden, werden jedoch mit zahlreichen Positionen in die GOÄ-neu aufgenommen. Diese sind durchweg im Kapitel S der GOÄ-neu enthalten, das (nach dem derzeit bekannten Entwurf, Stand 15.7. 2026) allerdings nicht mit „Komplementär- und Alternativmedizin“ o. ä. überschrieben ist, sondern diffus mit „Sonstige Leistungen“.

Die Abrechnung der in diesem Kapitel S aufgezählten Methoden der Komplementär- bzw. Alternativmedizin dürfte aber ihrerseits zu erheblichen Problemen in der Begutachtung führen. So ist dem Autor – trotz jahrzehntelanger Erfahrungen mit der Abrechnung solcher Methoden und deren Bewertung – beispielsweise unklar, was unter folgender Leistungsbeschreibung zu verstehen ist: GOÄ-Nr. 13922 „Pulsbestimmte Ausleitung mit Bioresonanztherapie, auch im Sinne der Isopathie, Autonosode“: Bioresonanz hat weder etwas zu tun mit dem Puls (der Herzfrequenz) noch mit der Isopathie bzw. Autonosoden (Methoden aus dem Umfeld der Homöopathie).

Eine ausführliche Diskussion dieser Thematik ist für das nächste Heft des MedSach vorgesehen.

Welche Meinung haben Sie, liebe ­Leserinnen und Leser, zur Frage, ob der medizinische Gutachter auch eine ­gebührenrechtliche Bewertung vornehmen kann (und darf)? Sie sind ­herzlich zur Diskussion eingeladen.

Interessenkonflikte

Gutachtenerstellung, Beratungs- und Vortragstätigkeit für Unternehmen der Privaten Krankenversicherung

Anschrift des Verfassers

Dr. med. Gerd-Marko Ostendorf
ehem. Gesellschaftsarzt der
R+V Versicherung, Wiesbaden
c/o Alfons W. Gentner Verlag
Postfach: 101742, 70015 Stuttgart

Vorgaben der GOÄ für die ­analoge Abrechnung

GOÄ § 6 Abs. 2

Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

GOÄ § 12 Abs. 4

Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.