Die derzeit gültige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 1.1.1983 (mit 4. Änderungsverordnung vom 18.12.1995) ist seit langem veraltet. Moderne Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind darin nicht abgebildet und müssen gemäß GOÄ § 6 Abs. 2 „entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung“ abgerechnet werden (s. Textkasten).Dadurch kommt jedoch ein „Wildwuchs an Analogziffern“ zustande, wie bereits 2019 Thomas Klippstein, Vorsitzender des Gebührenordnungsausschusses der Landesärztekammer Hessen, im Hessischen Ärzteblatt kritisierte. Zudem haben Abrechnungsbüros (privatärztliche Verrechnungsstellen), die in Prozent von der Höhe der Honorarsumme bezahlt werden, mit dem „Totschlagargument“ einer prinzipiell veralteten GOÄ die perfekte Ausnutzung der Gebührenordnung zu ihrem Geschäftsmodell gemacht, so Klippstein.
Gebührenrechtliche Beurteilung vor Gericht
Die Frage, wer darüber entscheidet, ob eine bestimmte GOÄ-Nummer für eine ärztliche Leistung analog berechnet werden kann, ist im Prozessfall eindeutig geregelt: Da es sich um eine gebührenrechtliche Frage handelt, muss das vom Richter (bzw. von den Richtern) entschieden werden.
So erklärte etwa der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.10.2021 (AZ: III ZR 353/20), dass der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer Katarakt-Operation nach GOÄ-Nr. 1375 (extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung [Phakoemulsifikation]) nicht zusätzlich durch analogen Ansatz der GOÄ-Nr. 5855 (intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) berechnet werden darf. Der BGH nannte dafür zusammengefasst folgende Begründung:
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Gerd-Marko Ostendorf
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