In der aktualisierten Fassung des gemeinsamen Entwurfs der Bundesärztekammer (BÄK) und des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) für eine komplette Neufassung der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die sog. GOÄ-neu (Stand: 15.7.2026), findet sich nicht nur ein eigenes Kapitel zur Abrechnung von Methoden der Komplementär- bzw. Alternativmedizin, welches in einem eigenen Originalbeitrag in diesem Heft kritisch kommentiert wird.
Eine Analyse der Abrechnungspositionen für eine ausführliche Anamneseerhebung zeigt zudem, dass dabei die Komplementär- bzw. Alternativmedizin offenbar deutlich bevorzugt wird.
Umfangreiche Abrechnungsmöglichkeiten der Anamnese für Komplementär- bzw. Alternativmedizin
So gibt es umfangreiche zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten der Anamnese für eine komplementär- bzw. alternativmedizinische Behandlung (vgl. Tabelle):
Wie den Leistungsbeschreibungen der einzelnen GOÄ-Nummern zu entnehmen ist, können für eine umfangreiche Anamneseerhebung i. R. der konventionellen Medizin (der sog. Schulmedizin) die GOÄ-Nummern 10 und 12 berechnet werden.
Für eine komplementär- bzw. alternativmedizinische Behandlung können aber im selben Behandlungsfall zusätzlich noch die GOÄ-Nummern 13900 und 13901 berechnet werden, etwa für eine Kombination von umweltmedizinischer und homöopathischer Behandlung (was in der Praxis sehr häufig vorkommt, wie der Autor aus eigener Erfahrung weiß), da kein Leistungsausschluss gegenüber den GOÄ-Nummern 10 und 12 besteht.
Weiter ist eine gesondert berechenbare Fallanalyse selbst für eine komplexe umweltmedizinische, allergologische oder schmerztherapeutische Behandlung nicht vorgesehen, dagegen durchaus für osteopathische, ...
Bibliogr. Info (RIS)
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G.-M. Ostendorf
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