Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Anforderungen an medizinische Gerichtsgutachten

Über das Thema, welche Anforderungen medizinische Gutachten vor dem Sozialgericht (und in ähnlicher Weise auch vor Zivilgerichten) erfüllen müssen, berichtete Anne-Kathrin Deppermann-Wöbbe­king, Vorsitzende Richterin am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt, auf dem 12. Kongress für Versicherungsmedizin, Sozialmedizin und medizinische Begutachtung am 4. Dezember 2019 in Frankfurt/Main unter Vorsitz von Klaus-Dieter Thomann, veranstaltet vom IVM – Privates Institut für Versicherungsmedizin in Frankfurt.

Kriterien für die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht sind dessen Kompetenz auf seinem Fachgebiet, Informiertheit über den aktuellen einschlägigen Wissensstand, sprachliche Fähigkeiten sowie gewisse rechtliche Mindestkenntnisse. Der Sachverständige soll souverän und sachlich sein, seine Rolle vor Gericht kennen – mit Abgrenzung zum Behandler und zum Richter – und gegenüber dem Gericht kommunikationsbereit sein. Er soll ein „gutes Gutachten in angemessener Zeit“ erstellen.

Nach Eingang des Gutachtenauftrags muss der Sachverständige unverzüglich prüfen, ob er kompetent für den Auftrag ist, ggf. über die notwendige apparative Ausstattung verfügt und ob Zusatzgutachten erforderlich sind. Weiter muss er klären, ob er die nötige Distanz zu den Parteien hat und ob er die gesetzte Frist für die Gutachtenerstellung einhalten kann.

Bei mangelnder Fachkompetenz bzw. zeitlicher Überlastung hat der Sachverständige unverzüglich das Gericht entsprechend zu verständigen und ggf. den Gutachtenauftrag zurückzugeben. Keinesfalls darf er diesen dagegen eigenständig an einen anderen (etwa seiner Meinung nach besser geeigneten) Arzt weitergeben, warnte ­Deppermann-Wöbbeking: Das führt dazu, dass dieses Gutachten ggf. nicht verwertbar ist – eine nachträgliche Genehmigung durch das Gericht ist nicht möglich – und dass die Kosten dafür nicht geltend gemacht werden können. Zudem ergeben sich dabei Datenschutzprobleme.

Falls der Gutachtenauftrag unvollständig bzw. unklar ist oder relevante Informationen bzw. Befunde fehlen, sollte der Sachverständige mit dem Gericht Kontakt aufnehmen und ggf. eine entsprechende Genehmigung einholen, etwa zur Beiziehung von Unterlagen, Ergebnissen bildgebender Verfahren o. ä. Keinesfalls darf er dagegen bei ungeklärten Tatsachen Spekulationen im Gutachten vornehmen oder eigenständige Ermittlungen durchführen; dies ist Aufgabe des Gerichts!

In der Untersuchungssituation sollte der Sachverständige angemessen mit dem Betreffenden umgehen und ihm – in entspannter Atmosphäre – ausreichend Gelegenheit zur Schilderung seiner Beschwerden einräumen. Bei Hinweisen auf Aggravation sollten Beschwerdenvalidierungstests durchgeführt werden.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Sachverständige den Kernbereich der Untersuchung nicht auf Hilfspersonen überträgt, etwa wenn es auf den persönlichen Eindruck von dem Untersuchten ankommt (was v. a. in der Psychiatrie durchweg der Fall ist) oder wenn die spezielle Sachkunde bzw. Erfahrung des Gutachters gefragt ist – anderenfalls läuft der Sachverständige Gefahr, dass sein Gutachten nicht verwertbar ist, erklärte Deppermann-Wöbbeking.

Eine Delegation ist dagegen in der Regel möglich bei der Erhebung organmedizinischer Befunde. Der entsprechende Mitarbeiter muss aber entsprechend qualifiziert, neutral und unparteiisch sein. Auch ist die Offenlegung des Umfangs solcher Mitarbeit im Gutachten notwendig.

Das schriftliche Gutachten sollte zeitnah nach der Untersuchung abgefasst werden, solange die Erinnerung an den Begutachteten noch frisch ist.

„Herzstück“ des Gutachtens ist die eigene Beurteilung, die gutachterliche Äußerung des Sachverständigen. Die wissenschaftliche Bewertung der Daten und Befunde als Kernaufgabe der Begutachtung muss immer durch den Sachverständigen selbst erfolgen.

Hier gelten folgende höchstrichterliche Anforderungen:

  • Eine logische, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Argumentationskette
  • Darlegung und ggf. Klärung des aktuellen medizinischen Wissensstandes als wissenschaftliche Grundlage für die eigene Beurteilung
  • Interpretation der einschlägigen medizinisch-naturwissenschaftlichen Texte
  • Darlegung der Erfahrungssätze, welche dem Gutachten zugrunde liegen
  • Bewertung von Art und Ausmaß der Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten bzw. Ursachenbeurteilung im Einzelfall auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes
  • Dagegen sollte sich der Sachverständige vor Übergriffen auf rechtliche Fragen und auf andere Disziplinen bzw. vor Kompetenzüberschreitung hüten. Wenn etwa der Orthopäde „die Psychiatrie mit abarbeitet“ macht das das Gutachten angreifbar, warnte Deppermann-Wöbbeking.

     G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

    Manuskripte

    Die Zeitschrift MedSach nimmt nur unveröffentlichte Manuskripte an. Die Manuskripte sind direkt an die Chef­redaktion zu richten (siehe Impressum, medsach@gentner.de). Vor Annahme von Originalarbeiten werden diese im Peer-review-Verfahren geprüft. Die Redaktion hat das Recht der redaktionellen Über­arbeitung. Dies gilt auch für angeforderte Beiträge. Aktuelle Autoren­richtlinien stehen im Internet unter www.medsach.de zur Verfügung. Für unaufgefordert eingesandte Manu­skripte übernimmt der Verlag keine Haftung.

    Der Autor verfügt über das Urheberrecht seines Textes inkl. Abbildungen. Mit der Annahme und Veröffentlichung des Manuskripts erwirbt der Verlag das uneingeschrängte Nutzungsrecht des ­Beitrags. Dies schließt auch die Verwertung in elektronischen Datenbanken und im Inter­net mit ein.

    Tags