E. LudolphZusammenfassung
Die Internationale Gesellschaft für das Studium des Schmerzes hat 2020 den „Schmerz” neu definiert. 2023 wurde die 5. Version, Stand 05.08.2023, der „Leitlinie Schmerzbegutachtung”, gültig bis 01.08.2028 (AWMF-Registernummer 187-006), veröffentlicht. Dies war Veranlassung, um die Begutachtung des Schmerzes, soweit er in der privaten Unfallversicherung versichert ist, zu hinterfragen, insbesondere, ob dieser in- oder außerhalb der Gliedertaxe zu bemessen ist.
Die Gliedertaxe gibt nach einem abstrakten Maßstab feste Invaliditätsgrade vor. Unfallfolgen, die dort aufgeführten Gliedmaßen und Sinnesorgane betreffend, sind ausschließlich innerhalb der Gliedertaxe zu bemessen, auch wenn sie mit ungewöhnlichen Schmerzen verbunden sind. Nicht geteilt wird diese Aussage durch die „Leitlinie Schmerzbegutachtung”. Sie empfiehlt, den ungewöhnlichen Schmerz außerhalb des „Sitzes der unfallbedingten Schädigung“ (BGH, Urteil vom 01.04.2015 - IV ZR 104/13), also außerhalb der Gliedertaxe, zu bemessen. Gründe dafür sind nicht benannt.
Die Zuständigkeit für die Begutachtung von Unfallfolgen liegt bei den Fachgebieten Unfallchirurgie/Orthopädie und, wenn die Abgrenzung zu psychisch bedingter Ausprägung von Unfallfolgen zur Diskussion steht, in der Zuständigkeit der Psychiatrie. Weder ein „Schmerzmedizinisches“ Gutachten ist einzuholen, noch ein “Interdisziplinäres Gutachten”. Die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“, die jeder Facharzt erwerben kann, qualifiziert nicht automatisch zur Begutachtung von Schmerzen. Sie vermittelt die fachliche Kompetenz in spezieller Schmerztherapie, jedoch nicht zur Abgrenzung von strukturell bedingten von psychisch bedingt ...
Bibliogr. Info (RIS)
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Die Rolle des Schmerzes in der privaten Unfallversicherung
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