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Leserbrief zu „ist der Reha-Entlassungsbericht ein neutrales sozialmedizinisches Gutachten?“

Ab dem ersten Heft des MedSach 2026 werden Leserbriefe als Beiträge zur Diskussion gestellt. Ich beziehe mich im Folgenden auf den Beitrag von Ostendorf (2026).

Darin legt der ärztliche Sachverständige einige Aspekte aus der Einleitung des Leitfadens der Deutschen Rentenversicherung dar, die den einheitlichen Entlassungsbericht in der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen (Stand: August 2025). Dieser ist – „anders als andere ärztliche Entlassungsberichte – als sozialmedizinisches Gutachten anzusehen. Da der Reha-Entlassungsbericht im sozialrechtlichen Feststellungsverfahren als Beweismittel gilt, … sind eine klare Beschreibung des Umfangs der möglicherweise nach der Rehabilitation fortbestehenden Funktionseinschränkungen und deren Einfluss auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben von zentraler Bedeutung.“

Ostendorf beurteilt, dass in der aktuellen Begutachtung des beruflichen Leistungsvermögens ein solcher Reha-Entlassungsbericht von erheblichem Wert sei, weil präzise Angaben z. B. zur konkreten
beruflichen Tätigkeit, zur Anamnese, zum Befund bei Aufnahme und zum Verlauf unter der Rehabilitation geliefert werden. Ihm fällt jedoch auf, dass die Prognose zur beruflichen Leistungsfähigkeit nicht selten zu „optimistisch“ erscheine.

Auch ich schätze in meiner Gutachtenpraxis den Wert von Reha-Entlassungsberichten sehr. Auch ich merke jedoch, dass bei der Beurteilung der Behandlungseffizienz und der Prognose zur beruflichen Leistungsfähigkeit Widersprüche gelegentlich zu lesen sind.

Ostendorf schildert aus seiner Gutachtenpraxis einen Entlassungsbericht mit einer ausgesprochen widersprüchlichen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung. Die Versicherte sei einerseits „auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig entlassen“. Andererseits bestehe „für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit … ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr pro Tag“, da das hier nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme erreichte Fähigkeitsprofil … mit den Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen.“

Ostendorf schlägt als Erklärung für diese Widersprüchlichkeit folgende Hypothese vor: Reha-Kliniken haben die Aufgabe, Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung möglichst rasch zu beenden. Sollte dies trotz Behandlungen in einer relevanten Anzahl von Fällen nicht gelingen, könnte der Träger zur Auffassung kommen, dass diese Reha-Klinik nicht in der Lage sei, ihren Auftrag wie gewünscht zu erfüllen. Um diesem Eindruck entgegenzuwirken, steige der Druck auf die Behandler, ihre Patienten trotz widersprüchlicher Ergebnisse zum Behandlungsverlauf als arbeitsfähig zu entlassen. Insofern spielten gegebenenfalls die vermuteten Interessen der Träger in die Formulierung der Entlassungsberichte mit hinein mit der Folge widersprüchlicher oder fehlerhafter sozialmedizinischen Bewertungen. Ostendorf schlussfolgert: Ein solcher Interessenkonflikt könnte den Anforderungen an ein neutrales Gutachten massiv widersprechen.

Aus neuropsychologischer Sicht scheint diese Annahme durchaus plausibel. Aus rehabilitationspsychologischer und psychodiagnostischer Perspektive in der psychotherapeutischen / psychosomatischen Behandlung gibt es jedoch Ansatzpunkte für die Lösung solcher Widersprüche.

Das Problem beginnt bereits bei dem Umstand, dass sämtliche am Entlassungsbericht beteiligten Behandler sich in zwei verschiedenen Rollen gleichzeitig befinden: Sie sind sowohl (parteilich) therapeutisch als auch (unparteilich) sachverständig tätig. Bekanntlich gilt rechtlich, dass therapeutische Berichte sich nicht als Grundlage für gutachtliche Objektivierung von Funktions- und Leistungseinschränkungen eignen (LSG Nordrhein-Westfalen, L 15 R 948/24 BL 13 VJ 41/19).

Vor diesem Hintergrund stellt sich neben der zu postulierenden Frage über Behandlungsgüte eine weitere Frage: Genügt der Entlassungsbericht standardmäßig den Anforderungen eines Gutachtens?

Aus gutachtlicher und insbesondere (neuro-)psychologischer Sicht sind hier zumindest erhebliche Bedenken angebracht. Ein zentraler Einwand betrifft den meist fehlenden oder unzureichenden Einbezug validierungsdiagnostischer Verfahren in medizinische Entlassungsberichte. Solche Verfahren gehören nach internationalem Verständnis im Begutachtungskontext zum diagnostischen Standard – nicht nur, aber auch speziell bei sozialmedizinischen Bewertungen. Siehe hierzu die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für psychologische Begutachtung (htps://www.dgpsb.eu/leitlinienb09b1052) sowie „Psychologische Begutachtung“ (Dohrenbusch, 2025).

Sachverständige müssen wissen, wie die Klagen der Betroffenen zu verstehen sind und wie ihre motivationale Lage bezüglich gewünschter Behandlungswirkungen und anderer teilhaberfördernder Maßnahmen objektiv zu beurteilen sind. Dazu können z. B. Validierungsverfahren, die demonstrierte kognitive Dysfunktion validieren (Performance Validity Tests PVTs) und Validierungsverfahren, die aggravierte oder kaschierte psychische Selbstbeschreibungen validieren (Symptom Validity Tests SVTs), wertvolle Beiträge leisten. Gerade zu dem von Ostendorf geschilderten Fall (nicht behandelbare leichte Depressivität mit chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren) gibt es gängige objektivierende diagnostische Verfahren, die man in einer Reha-Behandlung leicht integrieren kann und sollte.

Zwei wesentliche Vorteile entstehen durch die Anwendung validierender Instrumente zu Beginn einer Reha-Behandlung. Erstens kann die Behandlungsplanung besser auf die realistisch eingeschätzten Beschwerden abgestimmt werden, denn Validierung ist auch im therapeutischen Kontext wünschenswert (Merckelbach, Dandachi FitzGerald, & Wise, 2025). Zweitens bietet die initiale Anwendung validierender Instrumente in der Rehabilitation den Vorteil, dass validierte Informationen nach der Behandlung im Entlassungsbericht angegeben werden können.

Bei Fällen wie in dem von Ostendorf beschriebenen Fall werden nach meiner Erfahrung meistens Testverfahren im Entlassungsbericht genannt, deren Messintentionen durchsichtig sind und die insofern im Begutachtungskontext in der Regel keine validen einzelfallbezogenen Ergebnisse liefern, weil die Ergebnisse keine oder nur unzureichende Informationen z. B. über negative Antwortverzerrungen enthalten. Hierzu gehören typischerweise Tests wie: BDI-2 Becks Depression Inventar (Ausprägung der Depression); SCL-90-S Symptom Checklist-90-S1 (Ausprägung psychischer Beschwerden); FPI-R Freiburger Persönlichkeits-Inventar-R1 (Breitbandinstrument für psychische Symptome und Eigenschaften).

Um Befunde jedoch – und damit auch Entlassungsberichte – zu objektivieren und gegen interessengeleitete Verzerrungen abzusichern, können und sollten geeignete standardisierte Mess- und Testverfahren mit testinternen validierenden Indizes verwendet werden. Orientierende Screening-Verfahren können erste Hinweise auf mögliche Antwortendenzen in der zu erwartenden „fake bad“ Richtung geben. Zu erwähnen sind: SFSS Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome (Cima et al., 2003), SRSI Self Report Symptom Inventory1 oder IOP-29 Inventory of Problems (Höpfner, Uysal, Stemmler, Akca, & Giromini, 2025). In der psychologischen Beurteilung und Begutachtung von Merkmalen der Teilhabe sowohl Krankheits- oder schädigungsbedingter Funktions- und Leistungseinschränkungen kommen darüber hinaus häufig validierungsfähige Breitbandinstrumente zur Anwendung, anhand derer die (1) logische Beständigkeit des Antwortverhaltens, (2) „fake bad“ Antwortendenzen bei psychischen Klagen bzw. (3) „fake good“ kaschierende Antwortendenzen qualitativ und quantitativ erfasst werden können: MMPI-2 Minnesota Multiphasic Persönlichkeits-Inventar-21; MMPI-2-RF Restructured Form1; VEI Verhaltens- und Erlebensinventar1. Das Instrument MMPI-2 bleibt aktuell (Greene, Nichols, Front, & King, 2021) und hat u. a. den erheblichen Vorteil, spezifische Hinweise auf Antwortverzerrungen hinsichtlich Depressivität, Somatisierung, neurotische Beziehungsmuster, kognitive Dysfunktionen oder „Rentenbegehren“ zu liefern. Klinisch passende „cut-offs“ liegen anhand großer deutscher Vergleichsstichproben vor (Brockhaus & Dohrenbusch, 2025; Dohrenbusch & Brockhaus, 2022).

Zusammengefasst: In dem von Ostendorf zitierten Fall einer nicht erfolgreich behandelten depressiven Patientin mit chronischer Schmerzstörung, die aber trotz ihrer weitgehend unveränderten Beschwerden als arbeitsfähig eingestuft wurde, hätte der Entlassungsbericht vermutlich widerspruchsfreier und logisch konsistenter ausgesehen, wenn er auch psychologisch-testdiagnostisch gesicherte Informationen zu interessengeleiteten Beschwerden und Schilderungen und widersprüchlichen motivationalen Bedingungen enthalten hätte. Der Entlassungsbericht hätte gegebenenfalls auch Hinweise darauf liefern können, inwiefern bei dieser Patientin bereits von vornherein bewusstseinsnahe Interessen oder eine mangelnde Bereitschaft zur Therapie vorhanden gewesen wären. Das Problem von Interessenkonflikten bei der Formulierung von Entlassungsberichten durch Behandler wäre dadurch zwar nicht gänzlich gelöst, wohl aber entschärft. Mit solchen validierenden Informationen aus SVTs und PVTs könnte dem Entlassungsbericht aus neuropsychologischer Sicht zumindest eher der Charakter eines neutralen, unparteilichen sozialmedizinischen Befundes zugeschrieben werden.

Literatur:

Brockhaus, R., & Dohrenbusch, R. (2025). Validierung von Selbstauskünften bei erhöhtem Risiko negativ verzerrter Angaben. In R. Dohrenbusch (Ed.), Psychologische Begutachtung: Leitlinien und Empfehlungen für die Praxis (pp. 869–884). Berlin: Springer Verlag.

Cima, M., Hollnack, S., Kremer, K., Knauer, E., R.Schellbach-Matties, Klein, B., & Merckelbach, H. (2003). „Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome“ Die deutsche Version des„Structured lnventory of Malingered Symptomatology: SIMS“. Nervenarzt, 74, 977–986.

Dohrenbusch, R. (Ed.) (2025). Psychologische Begutachtung - Rechtliche Grundlagen, Leitlinien, Empfehlungen. Berlin: Springer Verlag.

Dohrenbusch, R., & Brockhaus, R. (2022). Validierung bei erhöhtem Risiko positiv verzerrter Angaben. In R. Dohrenbusch (Ed.), Psychologische Begutachtung: Leitlinien und Empfehlungen für die Praxis (pp. 1–17). Berlin: Springer Verlag.

Greene, R. L., Nichols, D. S., Front, C. M., & King, R. E. (2021). Screening Air Traffic Control Specialists with the MMPI-2: Two New Scales to Increase Predictive Utility. Final Report. www.faa.gov/go/oamtechreports: Civil Aerospace Medical Institute

Höpfner, H., Uysal, B., Stemmler, M., Akca, A. Y. E., & Giromini, L. (2025). Cross-cultural applicability of the Inventory of Problems–29 (IOP–29): a pre-registered German replication of Akca,

Tepedelen, et al. (2023). Psychiatry, Psychology and Law, 1–14. diagnosis: beyond common misconceptions. BJPsych Advances, 1–10.

Merckelbach, H., Dandachi FitzGerald, B., & Wise, J. (2025). The place of validity tests in psychiatric

Anschrift der Verfasserin:

Dr. Robbi Brockhaus, Dipl.-Psych., ­Klinische Neuropsychologin, GNP
Institut für Psychologische Diagnostik und Begutachtung
Königstr. 36
47051 Duisburg

robbi.brockhaus@googlemail.com

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