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Hufeland-Leistungsverzeichnis

Hufelandgesellschaft (Hrsg.)
8. Auflage 2020, VIII und 79 ­Seiten, ­kartoniert, Georg Thieme Verlag, ­Stuttgart, 29,99 Euro
ISBN 978-3-13-243292-5
eISBN (PDF) 978-3-13-243293-2
eISBN (ePub) 978-3-13-243294-9

Das von der Hufelandgesellschaft herausgegebene „Hufeland-Leistungsverzeichnis“ – bisher der „Besonderen Therapierichtungen“, jetzt „Integrative Medizin“ – liegt inzwischen in der 8., aktualisierten Auflage vor. Angeblich handelt es sich um „eine bewährte Orientierungshilfe zur Abrechnung von Leistungen der Naturheilkunde, komplementären und intergrativen Medizin für Ärzte, Krankenkassen, privatärztliche Abrechnungsstellen und Versicherer“, so der Vorstand der Hufelandgesellschaft im Vorwort zur neuen Auflage.

Die zahlreichen Abrechnungsempfehlungen für die verschiedenen, großenteils ausgesprochen umstrittenen Methoden sind jedoch – wie auch in der Vergangenheit – durch keinerlei neutrale fachliche Stellungnahmen, etwa von Ärztekammern oder wissenschaftlichen Fachgesellschaften, begründet; zudem sind sie teilweise aus gebührenrechtlicher Sicht sehr fragwürdig.

Die Änderungen gegenüber den beiden vorherigen (inhaltlich identischen) Auflagen von 2012 und 2017 sind sehr gering; lediglich bei wenigen Methoden gibt es neue bzw. ergänzende Abrechnungsempfehlungen – so bei Ayurveda, Homöopathie und Hyperthermie.

Auch dabei finden sich aber gravierende Fehler:

  • So wird für die Abrechnung der homöopathischen Fallanalyse und Repertorisation von mindestens 20 Minuten Dauer eine Abrechnung analog der GOÄ-Nr. 35 empfohlen. Eine GOÄ-Nr. 35 gibt es aber gar nicht!
  • Für die Abrechnung einer milden Ganzkörperhyperthermie von 30–60 Minuten bzw. von über 60 Minuten Dauer wird der analoge Ansatz der GOÄ-Nr. 5851 zum ¼ Gebührensatz bzw. zum ½ Gebührensatz empfohlen. Abgesehen davon, dass eine solche milde Ganzkörperhyperthermie nicht einer „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung“ wie einer „Ganzkörperbestrahlung vor Knochenmarktransplantation“ nach GOÄ-Nr. 5851 entspricht, so dass eine solche Analogabrechnung schon nach GOÄ § 6 Abs. 2 ausscheidet, ist nach GOÄ § 5 Abs. 1 eine Berechnung unterhalb des Einfachsatzes nicht möglich.
  • Auffällig bei der neuen Auflage ist vor allem, dass die in der 7. Auflage noch enthaltenen Absätze zur Elektroakupunktur nach Voll (EAV) und zu Nosoden jetzt ersatzlos fehlen. Das ist v. a. für private Krankenversicherungen wichtig, die sogenannte Hufeland-Tarife anbieten: Demnach fallen ab sofort Elektroakupunktur nach Voll und Nosoden nicht mehr unter deren Leistungspflicht.

    Das abschließende kurze tabellarische Kapitel „Qualitätsstandards in der Naturheilkunde und Komplementärmedizin“ schließlich enttäuscht: Es ist seit der 5. Auflage von 2009 unverändert und gibt nur die (nicht weiter belegte) persönliche Bewertung von Fintelmann, der inzwischen 85 Jahre alt ist, zur Selbsteinschätzung der einzelnen Fachgesellschaften hinsichtlich der Studienlage sowie der Fort-, Aus- und Weiterbildung wieder. Ein aktuelles Bemühen um Qualitätssicherung ist jedenfalls nicht zu erkennen.

    G.-M. Ostendorf, Wiesbaden