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Zur Bedeutung ärztlicher ­Aufklärungsbögen im Arzthaftungsprozess

Ärztlichen Aufklärungsbögen, die aus Klinik und Praxis nicht mehr wegzudenken sind, kommt im Arzthaftungsprozess eine besondere Rolle zu, wenn der Patient die Aufklärung über eine ärztliche Maßnahme rügt und behauptet, diese sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, erklärt der Fachanwalt für Medizinrecht ­Albrecht Wienke aus Köln im Hessischen Ärzteblatt (1/2020; 32–33).

Die Rechtsprechung verlangt beim Aufklärungsgespräch (und der darauf fußenden Einwilligungserklärung des Patienten) immer ein mündliches, persönliches Gespräch, welches der Arzt beweisen muss. Da Arzthaftungsprozesse in aber meist Jahre nach dem Eingriff und dem dazugehörigen Aufklärungsgespräch erfolgen, hat der verantwortliche Arzt in der Regel jedoch keine konkrete Erinnerung mehr die spezifische Aufklärungssituation und den Gesprächsinhalt.

Hier kommt nun dem schriftlichen Aufklärungsbogen eine starke Indizwirkung für die Durchführung und den Inhalt des Aufklärungsgesprächs zu. Erforderlich ist allerdings, dass der Aufklärungsbogen erkennbar individualisiert wurde, etwa durch Unterstreichungen, Markierungen, Zeichnungen oder handschriftliche Ergänzungen. Auch negative Tatsachen – etwa, dass der Patient keine weiteren Fragen hatte oder eine weitere Aufklärung nicht wünschte – sind zu dokumentieren. Am Ende soll der Aufklärungsbogen sowohl vom Patienten als auch vom Arzt unterzeichnet werden.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.1.2014 (AZ: VI ZR 143/13) erklärt, dass der von Patient und Arzt unterschriebene Aufklärungsbogen einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür ergebe, dass ein Aufklärungsgespräch tatsächlich stattgefunden habe. Der durch Unterstreichungen oder Notizen individualisierte Inhalt des Aufklärungsbogens ist demnach durchaus ein Indiz dafür, dass die entsprechenden Punkte (aber nur diese!) Inhalt des Gesprächs gewesen sind.

Blankobögen in den Krankenunterlagen beweisen dagegen nichts, warnt Wienke: Sie können sogar den Anschein erwecken, dass die Dokumentation – möglicherweise sogar das Aufklärungsgespräch selbst – schlicht vergessen wurde.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden