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Zur aktuellen Leitlinie „Schutz vor Über- und Unterversorgung“ der DEGAM

Hier einige Beispiele (redaktionell bearbeitet und gekürzt):

 

·       Bei primär ungeklärter Müdigkeit sollen anhand von Screening-Fragen eine Depression oder Angststörung eruiert werden.

o   Bei primär ungeklärter Müdigkeit sind Depression sowie Angststörung die häufigsten bisher noch nicht diagnostizierten Ursachen. Um Unterversorgung zu vermeiden, sollte daher routinemäßig bei ungeklärter Müdigkeit erfasst werden, ob eine Depression oder Angststörung vorliegt. Dies ist anhand validierter Screening-Fragen mit hoher Sensitivität und geringem Aufwand möglich.

 

·       Finden sich bei Patienten mit Kreuzschmerzen durch Anamnese und körperliche Untersuchung beim Erstkontakt keine Hinweise auf gefährliche Verläufe oder andere ernstzunehmende Pathologie, sollen vorerst keine weiteren diagnostischen Maßnahmen durchgeführt werden.

·       Bei akuten und rezidivierenden Kreuzschmerzen soll ohne relevanten Hinweis auf gefährliche Verläufe oder andere ernstzunehmende Pathologien in Anamnese und körperlicher Untersuchung keine bildgebende Diagnostik durchgeführt werden.

 

·       NSAR (nicht-steroidale Antirheumatika) sollen bei nicht-spezifischen Kreuzschmerzen nicht parenteral verabreicht werden.

o   Der Nutzen oder ein Vorteil gegenüber der oralen Applikation ist durch wissenschaftliche Studien nicht belegt, dafür aber substanzspezifische und injektionsbedingte Komplikationen (Verletzungen, Blutungen, Abszesse). Die orale Einnahme von Schmerzmedikamenten oder nichtinvasive physikalische Maßnahmen sind immer zu bevorzugen.

o   Die Injektion stellt für injizierende Ärzte ein forensisches Risiko im Falle von Komplikationen dar, da eine Indikation nicht angenommen werden kann.

·       Intravenös, intramuskulär oder subkutan applizierbare Schmerzmittel, Lokalanästhetika, Glukokortikoide und Mischinfusionen sollen nicht zur Behandlung nicht-spezifischer Kreuzschmerzen angewendet werden.

o   Siehe Kommentar zu NSAR/Injektionen

 

https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/053-045LG

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

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