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Wann sollte ein Kind ins SPZ überwiesen werden?

Kinder werden hier häufig mit unspezifischen Symptomen gesehen, welche mit einer Entwicklungsverzögerung oder einer Entwicklungsstörung im Zusammenhang stehen können. Darauf spezialisierte Sozialpädiatrische Zentren können mit ihren multidisziplinären Teams nur auf Überweisung durch Kinderärzte aktiv werden (Überweisungsvorbehalt), und nicht selten müssen sich die Überweisenden vor Kostenträgern für ihre Überweisung in die Sozialpädiatrischen Zentren rechtfertigen.

Es entsteht daraus die Herausforderung, die richtigen Patienten zum richtigen Zeitpunkt zu überweisen, um einerseits zu vermeiden, eine notwendige Behandlung nicht oder zu spät einzuleiten und andererseits eine Überversorgung bzw. eine Fehlsteuerung der begrenzten Ressource SPZ zu verhindern.

Nach §119, Absatz 2 SGB V ist die Behandlung in Sozialpädiatrischen Zentren auf die Patienten auszurichten, „die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.“

Auch wenn diese Formulierungen an dieser Stelle zunächst einen großen Auslegungsspielraum suggerieren und lokale Versorgungsstrukturen bei der Entscheidung für oder gegen eine SPZ-Überweisung gemäß diesem Gesetzestext berücksichtigt werden müssen, lässt sich eine Reihe von grundsätzlichen Regeln aufstellen, welche die medizinisch sinnvolle und notwendige Versorgung sicherstellt, die begrenzten Ressourcen der Sozialpädiatrischen Zentren berücksichtigt sowie auch als Argumentationsgrundlage gegenüber Kostenträgern dienen kann, so Mall.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden