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Verpflichtung des medizinischen Sachverständigen zur Objektivität

Der medizinische Sachverständige ist zur Objektivität verpflichtet, erklärt Dirk Scholtysik, Referatsleiter bei der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) in Berlin, in der Zeitschrift Arbeitsmedizin/Sozialmedizin/Umweltmedizin. Nicht dessen persönliche Meinung ist gefragt, sondern eine („objektive“) fachlich begründete Expertise.

Deshalb hat sich seine Würdigung der medizinischen Tatsachen immer nach dem aktuellen Erkenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft zu richten. Er darf diesen Kenntnisstand kritisch reflektieren und – ausnahmsweise – auch davon abweichen, wenn er diese Abweichung kennzeichnet und sehr gute Gründe dafür angeben kann.

Im Gutachten hat der medizinische Sachverständige stets alle relevanten Tatsachen und Indizien anzusprechen und zu bewerten, damit er sich nicht unnötig dem Vorwurf aussetzt, nicht objektiv oder gar parteiisch zu sein.

(ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 54 (2019) 8: 484–487
Der Beitrag ist kostenlos über Open Access einsehbar unter:
https://www.asu-arbeitsmedizin.com/praxis/rechte-und-pflichten-des-medizinischen-sachverstaendigen )

■ G.-M. Ostendorf, Wiesbaden