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Neue Mindestmenge macht Herztransplantationen sicherer

Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: „Die neue Mindestmenge für Herztransplantationen ist im Interesse der Patientinnen und Patienten. Je größer die Erfahrung der Klinik, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der schwere Eingriff überlebt wird und das Spenderherz seine Funktion aufnimmt. Ich bin mir sicher, dass Strukturanforderungen auch in diesem Bereich die so wichtige Behandlungsroutine nicht ersetzen können. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkung von Mindestmengen auf Kliniken wird vom G-BA jedoch auch genauestens geprüft, ob sie wirklich notwendig sind. Aufgrund der Studienlage und im Sinne einer qualitätsgesicherten Versorgung konnte das für Herztransplantationen eindeutig bejaht werden. Die Leistungsmenge von 10 ist angemessen, um das Ziel einer Standortkonzentration zu befördern, ohne die flächendeckende Versorgung zu gefährden. Ob eine Mindestmenge auch für die chirurgische Behandlung von Magenkrebs notwendig ist, wird der G-BA nun ebenfalls prüfen. Die entsprechenden Beratungen haben wir heute eingeleitet.“

Herztransplantationen sind planbare Operationen
Die Transplantation eines Herzens ist das letzte therapeutische Mittel bei der Behandlung einer schweren Herzschwäche (Herzinsuffizienz). Das erkrankte Herz ist nicht mehr in der Lage, Blut in ausreichender Menge in die Lungen und in den großen Körperkreislauf zu pumpen. Auch wenn eine Herztransplantation nach erfolgreicher Vermittlung eines Spenderorgans zeitlich dringend ist, ist sie kein „Notfall“. Die Patientin oder der Patient wird in der Regel längerfristig auf die Transplantation vorbereitet.

Routiniertes Klinikteam führt zu besseren Behandlungsergebnissen
Für den Erfolg einer Herztransplantation ist entscheidend, dass ein erfahrenes und interdisziplinär zusammengesetztes Team routiniert zusammenarbeitet. Denn sie ist äußerst aufwendig, technisch höchst anspruchsvoll und komplikationsträchtig. Es werden intensivmedizinische, kardiologische und immunologische Leistungen benötigt. Aus diesem Grund sind auch die Klinikstandorte der Bezugspunkt der neuen Mindestmenge und nicht etwa nur die Operateurin oder der Operateur.

Konzentration auf erfahrene Standorte
In Deutschland wurden im Jahr 2021 bzw. 2022 an 21 bzw. 18 Krankenhausstandorten Herztransplantationen vorgenommen. Mit der neuen Mindestmenge von 10 pro Jahr verbleiben voraussichtlich mindestens 12 Krankenhausstandorte, die die Herztransplantationen weiterhin anbieten dürfen. Für die Patientinnen und Patienten verlängert sich die durchschnittliche Fahrtzeit auf 49 Minuten und die durchschnittliche Wegstrecke auf 77 km. Bei einer höheren Mindestmenge wäre die Zentralisierung des Leistungsangebots noch stärker, allerdings würden damit möglicherweise Nachteile durch entstehende Transport- und Verlegungsrisiken einhergehen und sich Wegstrecken für die Vor- und Nachsorge sowie für Angehörigenbesuche zu stark verlängern.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Für die Krankenhäuser greift dann zuerst noch eine Übergangsregelung: Erst für das Kalenderjahr 2026 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neue Mindestmenge voraussichtlich erfüllt wird. Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2026 spätestens bis zum 7. August 2025 eine positive Prognose, dass die Mindestmenge im Jahr 2026 erfüllt werde, gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen belegen. Die Landesbehörden können für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Krankenkassen müssen diesem Vorgehen aber zustimmen. 

Hintergrund: Mindestmengen für planbare stationäre Leistungen
Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, planbare Leistungen zu benennen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Behandlungen und der Qualität der Versorgung besteht. Für diese Leistungen legt er Mindestmengen je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses fest. Ausführliche Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Mindestmengen für planbare medizinische Leistungen

Beschlüsse zu dieser PressemitteilungMindestmengenregelungen: Ergänzung der Anlage Nr. 11 – HerztransplantationEinleitung eines Beratungsverfahrens: Festlegung einer Mindestmenge für die Chirurgie bei Magenkarzinom und Karzinomen des gastroösophagealen Übergangs (AEG Typ I-III)

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