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Keine Haftung für Krebsangst wegen verunreinigten Arzneimittels

Die Klägerin war mit dem blutdrucksenkenden Medikament Valsartan behandelt worden. Einige Chargen waren im Juli 2018 vom Hersteller zurückgerufen worden, da eine produktionsbedingte Verunreinigung mit N-Nitrosodimethylamin festgestellt worden war. Dies könnte im Worst-Case – bei einer Einnahme der Höchstdosis über 6 Jahre – zu einer Erhöhung des Lebenszeit-Krebs-Risikos um 0,02 % führen (bei einem allgemeinen Krebs-Lebenszeit-Risiko für Frauen von 43,5 %).

 

Die Klägerin behauptete, seit sie von dem Rückruf erfahren habe, unter einer nicht unerheblichen psychischen Belastung, an Krebs zu erkranken, zu leiden. Sie habe Angst davor, eine Krebsdiagnose zu erhalten und auch daran zu versterben sowie die für eine solche Erkrankung typischen Schmerzen und Leiden zu ertragen. Dadurch sei ihre Lebensqualität gesunken und ihr gesamtes Leben habe sich verändert.

 

Der Vortrag der Klägerin zu den behaupteten gesundheitlichen Folgen war jedoch ungenau, pauschal und belegte keine behandlungsbedürftige Gesundheitsverletzung, stellte das OLG fest. So konnte die Klägerin nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie – trotz behaupteter dreimal wöchentlicher Alpträume und fünfmal monatlicher Angstzustände – in einem Zeitraum von über drei Jahren keine ärztliche und/oder medikamentöse Behandlung für notwendig erachtet, sondern lediglich (bereits zuvor wegen „Nervenflatterns“ eingesetzte) pflanzliche Präparate wie etwa Johanniskraut und dann auch homöopathische Mittel eingenommen hatte. Der Krankheitswert war, wie bereits vom vorher zuständigen Landgericht festgestellt, als unterhalb der Erheblichkeitsschwelle angesiedelt anzusehen, so das OLG.

 

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

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