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Hebammengeleitete Geburtsbetreuung in Kreißsälen: G-BA legt Mindestanforderungen fest

Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: „Das hebammengeleitete Betreuungsangebot richtet sich an Frauen mit unkomplizierter Schwangerschaft, bei denen ein natürlicher Geburtsverlauf zu erwarten ist und deren Neugeborenes voraussichtlich gesund ist. Ein zentrales Element ist dabei die Eins-zu-Eins-Betreuung durch die Hebamme mit Beginn der aktiven Eröffnungsphase der Geburt. Auf Wunsch der Schwangeren oder bei Anzeichen für Abweichungen vom physiologischen Geburtsverlauf stellt das Krankenhaus eine ärztliche Konsultation oder den Übergang in die ärztlich geleitete Betreuung sicher. Werdende Eltern können sich so auf bundesweit einheitliche Standards bei der hebammengeleiteten Betreuung einer Geburt im Krankenhaus verlassen.“

In seiner Erstfassung der „Richtlinie zur Qualitätssicherung der hebammengeleiteten Betreuung in Kreißsälen (QHKS-RL)“ regelt der G-BA, welche organisatorischen und personellen Anforderungen am Krankenhausstandort erfüllt werden müssen. Er definiert außerdem, unter welchen medizinischen Voraussetzungen eine rein hebammengeleitete Entbindung möglich ist und wann eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen bzw. in eine ärztlich geleitete Betreuung überzuleiten ist. Die Richtlinie regelt zudem die Folgen der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen. Ob die Qualitätsziele der Richtlinie erreicht werden oder die Regelungen ggf. anzupassen sind, wird der G-BA in einer Evaluation überprüfen.

Inkrafttreten

Die Richtlinie zur Qualitätssicherung der hebammengeleiteten Betreuung in Kreißsälen wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Sie tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Gesetzesauftrag

Der G-BA wurde durch den Gesetzgeber 2024 beauftragt, Qualitätssicherungsmaßnahmen für Kreißsäle zu beschließen, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden (§ 136a Absatz 7 SGB V).

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