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Beweislast für den zuletzt ausgeübten Beruf bei geltend gemachter Berufsunfähigkeit

Das sorgt in der Praxis immer wieder für Probleme, die aus unterschiedlichen Richtungen kommen können:

Oftmals ist der Vortrag der klagenden Versicherungsnehmer zu ihrem ausgeübten Beruf zu ungenau. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit nicht. Schon gar nicht kann beispielsweise in Internet recherchiert werden, wie das Tätigkeitsprofil bei einem bestimmten Berufsbild „typischerweise“ beschaffen ist.

Denn es geht nicht darum, wie der Beruf gewöhnlich aussieht, sondern um die ganz konkret vom Versicherungsnehmer ausgeübte Tätigkeit. Deshalb muss der Versicherungsnehmer eine Arbeitsbeschreibung vorlegen, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.

Umgekehrt dürfen aber die Gerichte einen solchen detaillierten Vortrag zum ausgeübten Berufsbild nicht unabhängig vom konkret zu beurteilenden Einzelfall einfordern. Sie laufen damit nämlich Gefahr, das sog. rechtliche Gehör des Klägers zu verletzen, indem sie zu hohe Anforderungen an die Darlegung stellen.

Der BGH betont immer wieder, dass diese Anforderungen nicht „überspannt“ sein dürfen. Es dürfe nämlich „nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich dem Zweck dient, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an die Hand zu geben“ (so der BGH in einer Entscheidung vom 29.5.2024).

Wenn also die Erkrankung des Versicherungsnehmers so beschaffen ist, dass es auf Einzelheiten der Berufsausübung nicht ankommt, muss der Versicherungsnehmer zu derlei Einzelheiten auch nichts vortragen, so Schepers. Denn der Sachverständige benötige die entsprechenden Anknüpfungstatsachen gerade dann nicht, um zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit der Versicherungsnehmer in der Ausübung seines Berufs beeinträchtigt sei.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden