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Bestimmte Leistungen können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden

Für die Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und medizinischer Rehabilitation per Videosprechstunde gilt insbesondere Folgendes:

Die jeweiligen medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen bereits durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.Sind der Verordnerin oder dem Verordner zusätzlich alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt, können weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen für Heilmittel bzw. häusliche Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt ausgestellt werden. Ein Anspruch auf eine Verordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt besteht nicht.

Inanspruchnahme voraussichtlich ab Oktober 2023
Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA die Beschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend prüft noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – ob die ärztliche und psychotherapeutische Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit.

Hintergrund: Per Videosprechstunde verordnungsfähige Leistungen
Aufgrund der gelockerten berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung von Versicherten gewinnen Videosprechstunden zunehmend an Relevanz. Dem damit einhergehenden Regelungsbedarf für die Verordnung von Leistungen hat der G-BA mit den aktuellen Beschlüssen Rechnung getragen. Bereits geregelt ist die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde.

Beschlüsse zu dieser Pressemitteilung
Heilmittel-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung
Rehabilitations-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen einer Videosprechstunde und in elektronischer Form
Weiterführende Informationen
Informationen zu den generellen Verordnungsvoraussetzungen finden Sie auf der Website des G-BA:
Häusliche Krankenpflege
Medizinische Rehabilitation
Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss