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Bemessung des Schmerzensgeldes

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Art der Verletzungen, die Art und Dauer der ambulanten und stationären Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit als Bemessungskriterien zu berücksichtigen. Dabei sind Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen und seelisch bedingte Folgeschäden sowie die Auswirkungen auf die Lebenssituation und die Berufstätigkeit des Verletzten relevante Faktoren.

Ferner sind ein Verschulden des Schädigers und ein mögliches Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen. So mindert leichtes Verschulden das Schmerzensgeld, ein grobes – vor allem ein vorsätzliches Verhalten – erhöht es.

Insgesamt ist eine wertende Gesamtschau der Bemessungsfaktoren im konkreten Fall anzustellen, wobei in vergleichbaren Fällen zugesprochene Schmerzensgelder nur einen gewissen Anhaltspunkt bieten, ohne zwingend zu einer bestimmten Schmerzensgeldhöhe zu führen. Zu berücksichtigen ist, dass es absolut identische Fälle nicht gibt, sondern in jedem Einzelfall andere Faktoren gelten.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden