Die Sicherungsaufklärung spielt gerade bei Sedierungen die größte Rolle. Der Patient muss über das korrekte Verhalten nach der Sedierung und der Entlassung aus der ambulanten Therapie aufgeklärt werden. Es ist daher anzuraten, ein entsprechendes Informationsblatt bereits vor der stattgehabten Sedierung und insbesondere nicht nur dem Patienten, sondern auch ggf. entsprechenden Begleitpersonen auszuhändigen. Schließlich sollte der Patient noch darauf hingewiesen werden, dass er an diesem Tag keine wichtigen oder rechtlich bindenden Entscheidungen treffen darf.
Grundsätzlich ist allen Patienten mitzuteilen, dass eine telefonische Erreichbarkeit zum Arzt oder zum Klinikum besteht. Hierzu gehört insbesondere das Benennen einer entsprechenden Telefonnummer.
Die entsprechenden Verhaltensmaßnahmen müssen dem Patienten sowohl mündlich mitgeteilt werden als auch in einem schriftlichen Merkblatt zur Kenntnis gebracht werden. Die Aufklärung darüber muss zudem entsprechend dokumentiert werden.
Dem Arzt kommt im Falle der Sedierung aufgrund der ihm bekannten und von ihm geschaffenen gefahrerhöhenden Umstände eine Fürsorgepflicht zu, die es erfordert, die Gefahr eines selbstgefährdenden Verhaltens des Patienten auszuschließen, so Hüttl. Der Arzt muss demnach die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Patienten treffen.
In diesem Fall muss somit sichergestellt werden, dass der Patient im Sinne der Fachterminologie sowohl „home ready“, als auch „street ready“ ist. Der Patient muss in diesem Zusammenhang im Zeitpunkt seiner Entfernung aus der Praxis/dem Krankenhaus in der Lage sein, abgewogene und eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Hier kommen 2 Aspekte zum Tragen: Zum einen die Art der Sedierung, zum anderen die Vorerkrankungen und Fraility (Gebrechlichkeit) des Patienten.
Auch unter demographischen Gesichtspunkten ist allerdings die Gewährleitung einer Begleit- bzw. Abholperson nicht in jedem Fal zu gewährleisten. Jüngere Patienten, welche keine offensichtlichen Einschränkungen haben, wählen häufig öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn) oder gehen sogar zu Fuß nach Hause.
Zudem belegen mehrere Studien, dass nach Propofol-Sedierung keine Einschränkung der psychomotorischen Fähigkeiten (unter Verwendung eines Fahrsimulators oder auch unter Real Life Bedingungen mit Verwendung von Bus und Bahn in mehreren koreanischen Studien) nachwiesen ist. Daher wurde die Empfehlung zu einer Begleit- / Abholperson nach alleiniger Propofol-Sedierung in der Leitlinie mit einer „sollte“ Empfehlung formuliert.
Eine Begleitperson oder auch eine Beobachtung zu Hause wird dagegen in erster Linie bei Menschen mit Einschränkungen durch Alter oder Gebrechlichkeit gefordert. Das Fehlen einer solchen Begleitperson ist im Rahmen der AOP-/Hybrid-Prozeduren derzeit eine mögliche Begründung für eine stationäre Durchführung der Endoskopie.
https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/021-022
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden