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Editorial

Die Kriterien eines erforderlichen Qualitätsniveaus zugelassener stationärer Pflegeeinrichtungen sind im SGB XI in § 114 c aufgeführt. Zur Kontrolle dieses Qualitätsniveaus sind regelmäßige Prüfungen der Einrichtungen durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung oder durch bestellte Sachverständige vorgeschrieben. Weiterhin sind bei gemeldeten Mängeln Anlassprüfungen vorgesehen. Die Prüfung des Pflegezustandes und der Betreuungsmaßnahmen dient dem Ziel einer bestmöglichen Pflege und der Wirksamkeit dieser Betreuungsmaßnahmen des pflegebedürftigen Menschen zur Sicherstellung der Teilhabe am Leben. Zur sozialmedizinischen Relevanz dieser Prüfungen äußert sich der erste Beitrag dieser Ausgabe von Gaertner und Gualdi.

Im Rettungsdienst Beschäftigte sind wiederholt mit toten, sterbenden, schwerverletzten und schwererkrankten Menschen konfrontiert und es erhebt sich die Frage, inwieweit diese wiederholten Ereignisse in der Summe eine posttraumatische Belastungsstörung und damit eine Wie-Berufskrankheit begründen könnten. Nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse, wie dargelegt im folgenden Beitrag von Widder, ist dies aber noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu sagen. Die in letzter Zeit häufiger werdenden zusätzlichen Angriffe auf Mitarbeiter im Rettungsdienst durch Außenstehende beim Einsatz dürften bei der Frage sicher zu weiteren Diskussionen Anlass geben.

Geld allein macht zwar bekanntlich nicht glücklich, aber auch die medizinische Sachverständigentätigkeit kann in ihrem Aufwand nicht ohne Honorar erfolgen. Der letzte Beitrag dieser Ausgabe von Becker stellt deswegen die zum 1.Juni 2025 kommende Erhöhung der Stundensätze nach dem „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025“) vor.

Es war in den letzten Ausgaben schon darauf hingewiesen worden, dass ein „Heidelberger Gespräch“ nicht wie üblich seit 1988 im Herbst des Jahres am gewohnten Ort stattfinden wird. Die Zeit für Veränderungen schien nach den Beobachtungen der Tagungen der letzten Jahre insbesondere seit der Corona-Epidemie gekommen, weswegen der Beirat beschlossen hat, einmal zwecks besserer Erreichbarkeit den Ort der Tagung von Heidelberg nach Kassel in die Mitte Deutschlands zu verlegen. Hier in einem Kongresszentrum in unmittelbarer Nähe zum ICE-Bahnhof Wilhelmshöhe soll am Mittwoch, dem 28.Januar 2026, die nächste Tagung stattfinden. Auch wird die Tagung weiter um eines geringeren Zeitaufwandes der Teilnehmer willen nur noch an diesem einen Tag stattfinden, Ab- und Anreise an diesem Tag werden also für die meisten Teilnehmer möglich sein. Auch ist die im Rahmen der Corona-Epidemie eingeführte Online-Teilnahme nicht mehr vorgesehen, da der dem Konzept des „Heidelberger Gesprächs“ zugrunde liegende Gedanke eines direkten Austausches zwischen den Teilnehmern und einer intensiven Diskussion mit den Vortragenden damit nicht mehr zu verwirklichen ist. Als Thema der Tagung sind u. a. gutachtliche Fragen in Zusammenhang mit der häufiger werdenden morbiden Adipositas geplant, die in allen Fachgebieten eine Rolle spielen. Das genaue Tagungsprogramm wird sobald vorliegend in dieser Zeitschrift veröffentlicht werden.

E.Losch, Frankfurt am Main