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10 Jahre Patientenrechtegesetz

So erklärte der Präsident der Bundesärztekammer Klaus Reinhard, die Ärzte seien hoch engagiert, wenn es darum gehe, Fehlern vorzubeugen. Durch die Einrichtung der Gutachterkommissionen für ärztliche Behandlungsfehler bei den Ärztekammern tragen sie dazu bei, Vorwürfe zu Behandlungsfehlern für die Patienten außergerichtlich kostenfrei zu klären. Zur Rechtslage seien die Ärzte der Meinung, dass die Rechtsprechung ein differenziertes und bewährtes System zur Beweiserleichterung entwickelt habe.

Christian Katzenmeier, Direktor des Instituts für Medizinrecht der Universität zu Köln, sieht im Patientenrechtegesetz ein effektives Patientenschutzrecht. Das Kernproblem im Arzthaftpflichtprozess bilde regelmäßig die Beweisführung.

Die Pflichten des behandelnden Arztes zur Dokumentation, zur Einsichtsgewährung in diese und zur Fehleroffenbarung, die gesteigerte Pflicht der Gerichte zur Sachaufklärung und eine den behandelnden Arzt ggf. treffende sekundäre Darlegungslast, aber auch die Unterstützung des Patienten durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gemäß § 66 SGB V, dienen der Aufklärung des Behandlungsfehlergeschehens. Dem auf Schadensersatz klagenden Patienten werden zum Zweck der „Waffengleichheit“ im Prozess Beweislasterleichterungen und Beweislastumkehr gewährt, so Katzenmeier.

Er sieht die besondere Aufgabe der Gerichte darin, das Spannungsfeld zwischen Arzt und Patienten durch eine ausgewogene Behandlungsführung und differenzierte Handhabung des Beweisrechts auszugleichen.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden