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Mindestmengenregelungen: Ergänzung einer neuen Mindestmenge Revisionseingriffe nach Kniegelenk-Endoprothesen

I. 1. Nach Nummer 7 „Unikondyläre Schlittenprothesen“ wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

„8. Revisionseingriffe nach Kniegelenk-Endoprothesen – jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses: 25

Die Mindestmengenregelungen dieses Leistungsbereichs finden Anwendung auf Leistungen, die mit einem OPS-Kode der Tabelle 1 zu verschlüsseln sind und nicht aufgrund einer in Tabelle 2 festgelegten onkologischen Aufnahmediagnose gemäß § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V erbracht werden:

Tabelle 1 (OPS-Kodes)

Tabelle 1 der vollständigen Liste einsehen

Tabelle 2 (ICD-Kodes)

Übergangsregelung

In den Kalenderjahren 2026 und 2027 gilt übergangsweise keine Mindestmenge.

Eine Prognosedarlegung gemäß den §§ 4 und 5 hat erstmalig bis spätestens zum 7. August 2027 für eine Zulässigkeit der Leistungserbringung im Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.

Für Krankenhäuser, die die Leistung ab dem 1. Januar 2026 erstmalig oder erneut nach einer 24-monatigen Unterbrechung erbringen, findet die Übergangsregelung gemäß Satz 1 und 2 auf die Bestimmungen in § 6 entsprechende Anwendung. Bis einschließlich 31. Dezember 2026 nutzen die Krankenhausträger sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen abweichend von § 6 Absatz 2 übergangsweise die schriftliche Form.“

2. Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden zu Nummer 9 bis 14.

II. Der Anhang 1 der Mm-R wird wie folgt geändert: In Nummer 1 (Regelbetrieb) und Nummer 2 (Erstmalige oder erneute Erbringung einer Leistung) wird jeweils in der zweiten Zeile der dritten Spalte mit der Bezeichnung „Datentyp“ nach der Angabe „Unikondyläre Schlittenprothesen“ die Angabe „Revisionseingriffe nach Kniegelenk-Endoprothesen“ eingefügt.

III. Die Änderung der Regelungen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.