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Leistungskürzung der privaten Unfallversicherung bei Gerinnungsstörung durch Medikamenteneinnahme wegen Krankheit ist zulässig

Zu beurteilen war folgender Fall:

Der Versicherte hatte aufgrund einer Gerinnungsstörung des Blutes, „der sogenannten Faktor-V-Leiden-Mutation“ (gemeint ist offenbar eine durch diese Mutation bedingte APC-Resistenz), planmäßig Medikamente eingenommen, wobei seine Blutgerinnung durch die dadurch verursachte Antikoagulation verändert war. Bei einem Sturz hatte der Versicherte sich eine äußerlich leichte Kopfverletzung zugezogen. Am nächsten Tag war er zu Hause nicht ansprechbar aufgefunden und mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht worden, wo er kurze Zeit später an den Folgen einer Hirnblutung verstarb.

Die beklagte Unfallversicherung hatte daraufhin der Witwe und der Tochter des Verstorbenen (den Klägerinnen) mitgeteilt, dass aufgrund der unfallunabhängigen Gerinnungsstörung des Versicherten das Ausmaß der durch das Unfallereignis verursachten Gehirnblutung beeinflusst worden sei (wie von einem Privatsachverständigen festgestellt) und sie von einem Mitwirkungsanteil von 30 % ausgehe. Sie zahlte daher nur 70 % der vereinbarten Todesfallleistung an die Klägerinnen.

Das vorher zuständige Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte die Klage auf Erstattung der kompletten Versicherungssumme abgelehnt, da die beklagte Versicherung gemäß § 8 AUB 94 zur Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt gewesen sei. Sei Anlass für die Medikamentengabe eine bedingungsgemäße Krankheit und wirke diese an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mit, müsse der Ausschlusstatbestand gleichwohl greifen.

Denn § 8 AUB 94 nehme gerade keine Einschränkung dahin vor, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung ausgeschlossen sei, so das OLG. Die beim Versicherten bestehende Erkrankung habe nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen zu einem erhöhten Thrombose- und Lungenembolie-Risiko geführt, was die Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten erforderlich gemacht und auf diese Weise an der Unfallfolge mitgewirkt habe.

Diese Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand, erklärte der BGH:
Im Streitfall ist es, wie vom OLG nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei angenommen, kausal durch die Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten der beim Versicherten bestehenden Grunderkrankung zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen in Form einer Ungerinnbarkeit des Blutes und damit Unheilbarkeit der unfallbedingt erlittenen Hirnblutung gekommen. Die Erkrankung des Versicherten hat damit an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen kausal mitgewirkt.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden