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BSG, Beschluss vom 10.1.2018 – B 5 R 301/17 BSchlagwörter: Sachverständiger – Befangenheit – Vorbefassung

Leitsatz

Für die Befangenheit eines Sachverständigen genügt eine medizinische Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen in einem anderen Verfahren für sich genommen nicht, wenn keine besondere Umstände hinzutreten.

Aus den Gründen:

Mit Urteil vom 3.8.2017 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint …

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. …

Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung des § 406 Abs. 1 S. 1 iVm § 42 Abs. 1 und 2 ZPO, der gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist. Hierzu trägt er vor, das LSG hätte den Sachverständigen Dr. T. nicht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen dürfen. Der Sachverständige habe ihn, den Kläger, bereits in einem anderen Verfahren, in dem Verfahren S. 7 U 80/14 medizinisch untersucht. Zwar sei die Untersuchung zu „anderen Zwecken“ erfolgt. An der eigentlichen Intention, der medizinischen Einschätzung des Klägers, ändere dies jedoch nichts. Diese Vorbefassung schließe die gebotene Objektivität des Sachverständigen aus und rechtfertige das Misstrauen in dessen Unparteilichkeit.

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung der genannten Vorschriften nicht schlüssig dargetan.

Gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Der Umstand der Vorbefassung vermag für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Das geltende Verfahrensrecht ist vielmehr von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch in diesem Fall unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG iVm § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschlussgrundes wäre es nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Deshalb müssen besondere Umstände hinzutreten, um in den Fällen einer Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 RdNr. 13 bis 15).

Der Kläger hat jedoch weder einen Tatbestand iS des § 41 Nr. 6 ZPO noch besondere Umstände aufgezeigt.

Soweit sich die Beschwerdebegründung auf den Beschluss des BGH vom 13.12.2016 (VI ZB 1/16 – Juris) stützt, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass sich diese Entscheidung auf die Ablehnung eines Sachverständigen nach § 406 Abs. 1 S. 1 iVm § 41 Nr 8 ZPO bezieht. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass ein Sachverständiger nach diesen Normen abgelehnt werden könne, wenn er in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt habe, wozu auch ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer zähle. Dass der Sachverständige Dr. T. in der Rentensache des Klägers in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat, gibt die Beschwerdebegründung aber nicht an.

Redaktionell überarbeitete Fassung,
eingereicht von P. Becker, Kassel