Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte dem Kläger nach der
   
   Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von März 2006 bis
   
   Mai 2010 die folgende Regelaltersrente weiterhin nur unter Anwendung eines
   
   abgesenkten Zugangsfaktors - 0,847 anstelle von 1,0 - bewilligt; die vorzeitig
   
   bezogene Rente wurde dem Rentenversicherungsträger vom
   
   Haftpflichtversicherer jedoch vollständig erstattet.
   
   
   Die Regelaltersrentengewährung mit Abschlägen ist zu Unrecht erfolgt, wie der
   
   13. Senat des Bundessozialgerichts entschied. Er bestätigte deshalb das Urteil
   
   des Sozialgerichts Braunschweig, das die Beklagte zur Gewährung einer
   
   Regelaltersrente unter Anwendung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0
   
   verurteilt hatte. Rechtsgrundlage ist insoweit zwar nicht § 77 Absatz 3 Satz 3
   
   Nummer 1 SGB VI unmittelbar. Er sieht eine Erhöhung des monatlichen
   
   Zugangsfaktors vor, wenn die Rente
   
    nicht mehr vorzeitig in Anspruch
   
   
   genommen wird. Die Regelung ist hier jedoch analog anzuwenden. Der
   
   Gesetzgeber hat die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei
   
   einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in
   
   Anspruch genommene und später erstattete Altersrente nicht in den Blick
   
   genommen. Diese planwidrige Regelungslücke ist - zumindest in Fällen wie
   
   dem vorliegenden - sachgerecht nur mittels einer Durchbrechung der
   
   grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der
   
   Regelaltersrente zu schließen.
   
   
   
    Hinweise zur Rechtslage:
   
   
   § 77 Zugangsfaktor
   
   (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei
   
   Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte
   
   bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche
   
   Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
   
   (2)¹ Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von
   
   persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
   
   1. …
   
   2. bei Renten wegen Alters, die
   
   a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um
   
   0,003 niedriger als 1,0 ….
   
   (3)¹ Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen
   
   Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor
   
   maßgebend…….³ Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
   
   1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen
   
   haben, um 0,003 …
   
   je Kalendermonat erhöht.
  
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Kassel
