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Paradigmenwechsel im Berufskrankheitenrecht mit weitreichenden Konsequenzen

In der Anlage (Berufskrankheiten-Liste) zur Berufskrankheiten- Verordnung sind unter Nr. 5101 als Berufskrankheit bislang bezeichnet: „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ (http://berufskrank.de/Berufskrankheiten/BK-Hauterkrankungen-Dokumente/bamberger_Merkblatt_GA-Empfehlungen_Haut.pdf).

 

Bezogen auf Hauterkrankungen wird durch die Novellierung auf dem Boden der jetzigen Meldezahlen an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anstieg der Anerkennungszahlen von derzeit mehreren Hundert pro Jahr in den fünfstelligen Bereich erwartet. Dies könnte auch erhebliche Auswirkungen für die fachärztliche Versorgung haben, da in diesen Fällen dann die Unfallversicherung zuständig für die Behandlung sein müsste.

 

Drexler H, Kraus T, Preisser A, Schiltenwolf M, Skudlik C, Teschler H: Änderungen im BK-Recht: Stellungnahme zum Wegfall des Unterlassungszwangs. www.derma.de (Download 10-2020)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden