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Ozon-Eigenblut-Therapie ist Heilpraktikern nicht erlaubt

Die Ozon-Eigenblut-Therapie, juristisch als Herstellung von Arzneimitteln unter Verwendung menschlicher Ausgangsstoffe in Form von Eigenblutpräparaten einschließlich Ozonisierung von Eigenblut bezeichnet, ist Heilpraktikern nicht erlaubt, erklärte das Bundeverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 15.6.2023 (AZ: 3 C 3.22) und bestätigte damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2021.

Die Klägerin ist als Heilpraktikerin tätig. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 und 25. Juni 2017 hatte sie der Bezirksregierung Münster die Herstellung von Eigenblutpräparaten unter Einschluss der Ozonisierung von Eigenblut angezeigt. Mit Bescheid vom 22. März 2018 hatte die Bezirksregierung Münster der Klägerin die Entnahme von Blut zur Herstellung von nichthomöopathischen Eigenblutprodukten untersagt und ihr ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.

Diese Untersagung war formell und materiell rechtmäßig, bestätigte auch das BVerwG. Die von der Klägerin angezeigte Blutentnahme zur Herstellung von Eigenblutprodukten im Wege der Mischung mit Ozon verletzt den Arztvorbehalt von § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz – TFG): Die Klägerin ist unstreitig keine ärztliche Person und führt die Blutentnahmen nicht unter der Verantwortung einer ärztlichen Person durch. Sie entnimmt ihren Patienten im Rahmen der in Rede stehenden Eigenblutbehandlung eine Spende im Sinne des Transfusionsgesetzes.

Die von der Klägerin hergestellten Mischungen von Vollblut als Summe von Blutbestandteilen mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch sind Blutprodukte gemäß § 2 Nr. 3 TFG und Eigenblutprodukte im Sinne des § 28 TFG.

Diese Blutprodukte sind auch nicht „homöopathische Eigenblutprodukte“ im Sinne des § 28 TFG, für welche dieses Gesetz keine Anwendung findet. Das Oberverwaltungsgericht hatte ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass ein homöopathisches Eigenblutprodukt nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sein muss, so das BVerwG. Danach habe es auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen das Vorliegen eines homöopathischen Eigenblutprodukts zutreffend verneint.

Der Rückgriff auf das Europäische Arzneibuch bzw. die Arzneibücher der Mitgliedstaaten ermöglicht es, die konkreten Anforderungen an die Herstellung eines homöopathischen Eigenblutprodukts hinreichend deutlich zu erkennen, ohne von subjektiven Einschätzungen einzelner abhängig zu sein. Ein Abstellen etwa auf die Gebräuchlichkeit einer Behandlung oder einen homöopathischen „Standard“, wie von der Klägerin gefordert, würde demgegenüber zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.

Konsequenzen aus gutachtlicher Sicht

Aus diesem Urteil ergeben sich auch Konsequenzen aus gutachtlicher Sicht, da ein Heilpraktiker, der eine Ozon-Eigenblut-Therapie durchführt, gegen die Vorschriften des Transfusionsgesetzes verstößt.

Gerade unter dem Aspekt der Haftung sind zudem die Risiken einer solchen Behandlung zu berücksichtigen. So wird etwa im Handbuch der Stiftung Warentest „Die Andere Medizin“ (5. Ausgabe 2005, S. 251 ff) nach sorgfältiger Analyse der vorliegenden Studien zur Ozontherapie zusammenfassend folgende (weiterhin zutreffende) Bewertung angegeben:

„Die Wirksamkeit der Ozontherapie ist weder zur begleitenden Krebsbehandlung noch zur Senkung von Bluthochdruck oder der Risikofaktoren der koronaren Herzkrankheit nachgewiesen. Ihre Risiken sind erheblich. Eine Nutzen-Risiko-Abwägung fällt daher negativ aus. Ozontherapie ist nicht geeignet zur Behandlung von Erkrankungen oder Beschwerden, gleich welcher Art.“

Weiter ergibt sich die Frage der Kostenerstattung einer solchen Behandlung durch die private Krankenversicherung (PKV) bzw. auch die Beihilfe.

Im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) finden sich folgende Abrechnungspositionen:

GebüH-Nr. 24.1 – Eigenblutinjektion; € 10,30 bis 13,00

GebüH-Nr. 25.9 – Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär; € 7,70 bis 13,00

GebüH-Nr. 25.10 – Gasgemischinjektionen, intraarteriell; € 13,00 bis 26,00

GebüH-Nr. 25.11 – HOT (Hämatogene Oxidationstherapie); € 26,00 bis 51,50

Während reine Gasgemisch-Injektionen (ohne Eigenblut) nach den GebüH-Nummern 25.9 und 25.10 nicht betroffen sind, gilt das BVerwG-Urteil offenbar auch für die Hämatogene Oxidationstherapie (HOT) nach GebüH-Nr. 25.11, eine Kombination von Eigenblut- und Sauerstofftherapie: Dem Patienten werden ca. 50 bis 100 ml Blut abgenommen. Das Blut wird dann mit Sauerstoff aufgeschäumt, mit Ultraviolett-Licht bestrahlt und anschließend re-infundiert. Diese Behandlung entspricht vom Prinzip her weitgehend der Ozon-Eigenblut-Therapie.

Abgesehen von der Frage der medizinischen Notwendigkeit kann ein PKV-Unternehmen aber nicht verpflichtet sein, die Kosten einer Behandlung durch einen Heilpraktiker zu erstatten, deren Durchführung diesem nicht erlaubt ist.

https://www.bverwg.de/de/150623U3C3.22.0

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden