Kinder und Jugendliche mit psychischen Störungen haben grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie sich medizinisch behandeln lassen möchten. Dies gilt auch in Situationen, in denen kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Fachkräfte die Indikation für eine Behandlung stellen.
Das deutsche Recht sieht sowohl auf der Ebene des Familienrechts gemäß § 1631b Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Bundesgesetz) als auch der Ländergesetze zu Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten unter ganz bestimmten und engen rechtlichen Voraussetzungen eine freiheitsentziehende Unterbringung in einem Krankenhaus und ggf. auch eine freiheitsentziehende Maßnahme vor; eine medizinische Zwangsbehandlung gegen den Willen eines Minderjährigen sehen das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dagegen nicht vor. Die Genehmigung derartiger Maßnahmen obliegt den sorgeberechtigten Eltern, den Vormündern oder Ergänzungspflegern.
Für die Mitarbeiter eines kinder- und jugendpsychiatrischen Krankenhauses bedeutet dies, dass sie regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, in denen die Durchführung einer freiheitsentziehenden Unterbringung bzw. Maßnahme oder Zwangsbehandlung zur Diskussion steht oder gar vollzogen werden muss. Dabei geraten sie in schwierige Abwägungsprozesse zwischen Sicherheits- und Freiheitsinteressen und werden mit unterschiedlichen Erwartungen verschiedener Akteure (Minderjährige Sorgeberechtigte, Polizei, Gerichte, Jugendämter, Jugendhilfeeinrichtungen, Verfahrensbeistände u.v.m.) konfrontiert. In solchen medizinisch und juristisch sehr problematischen Situationen kann die aktuelle Leitlinie eine wichtige Hilfe sein.
https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-048
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden