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Fehler in medizinischen Gutachten vermeiden

Gutachtenerstellung gehört nicht zu den Kernkompetenzen des Arztes und wird nicht im Medizinstudium vermittelt. Dennoch ist der Arzt mit der Approbation zugleich zur Erstellung von Gutachten verpflichtet, kritisierte ­Klaus-Dieter Thomann vom Institut für Versicherungsmedizin, Sozialmedizinische Untersuchungsstelle in Frankfurt, auf dem 12. Kongress für Versicherungsmedizin, Sozialmedizin und medizinische Begutachtung am 4. Dezember 2019 in Frankfurt.

Er verwies auf die aktuelle AWMF-Leitlinie „Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung“ (AWMF-Registernummer: 094/001). Dort wird ausgeführt, dass die Aufgabe des Gutachters als „Gehilfe“ (BGH) bzw. fachkundiger Berater des Gerichtes oder sonstiger Auftraggeber darin besteht, entsprechend der ihm vom Auftraggeber gestellten Beweisfragen medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen.

Erforderlich ist, so die AWMF weiter, die Unparteilichkeit des Gutachters, wobei Unparteilichkeit medizinisch-wissenschaftliche Objektivität und Neutralität bedeutet. Eine „wohlwollende“ Beurteilung, etwa zu Lasten (oder zu Gunsten) der Versicherung, ist gutachterlich unzulässig.

Besonders wichtig ist eine umfassende und sorgfältige Befunderhebung, erklärte Thomann. Ausreichend Zeit für die Erhebung von Anamnese und klinischem Befund stellen ein wesentliches Qualitätskriterium für ein Gutachten dar. Als Faustregel gilt ein zeitlicher Kontakt von 60 bis 150 Minuten für den Kontakt mit dem zu Begutachtenden.

Entscheidend für die Akzeptanz des Gutachtens sind vor allem die abschließende Beurteilung der Fragestellung und die Zusammenfassung; diese gelten als Kern des Gutachtens. Das Gutachten sollte zudem in einer für medizinische Laien (etwa Richter oder Versicherungsmitarbeiter) verständlichen Sprache abgefasst werden.

■ G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

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