Ein selbständiges Beweisverfahren ist auch für die Beurteilung einer psychiatrischen Zwangsbehandlung im Arzthaftungsprozess geeignet, erklärte das Landgericht (LG) Düsseldorf mit Beschluss vom 6.1.2026 (AZ: 3a OH 3/25), über welchen die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ (Heft 17/2026) berichtet. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Fixierung handelt es sich um eine rechtliche Frage, die der Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen nicht zugänglich ist.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden