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Aktenbegutachtung in der Krankentagegeldversicherung

Die Aktenbegutachtung in der privaten Krankentagegeldversicherung (gehört zur Sparte Private Krankenversicherung – PKV), einerseits vorgenommen von den Gesellschaftsärzten bzw. den beratenden Ärzten der einzelnen PKV-Unternehmen, andererseits von externen Gutachtern, wird oft unterschätzt.

Tatsächlich hat sie – gegenüber der Begutachtung mit Untersuchung des Probanden – mehrere Vorteile:

  • Niedrigerer Preis
  • Schnelligkeit
  • Bundesweite Verfügbarkeit des Gutachters
  • Keine Mitarbeit (und keine Belästigung) des Versicherten
  • Problemlose Weiterführung der Begutachtung bei Einspruch des Versicherten / Vorlage weiterer Unterlagen möglich

Das Anfertigen von Aktengutachten ist allerdings nichts für Anfänger. So führten J. Fritze und F. Mehrhoff bereits vor etlichen Jahren in dem Standardwerk „Die Ärztliche Begutachtung“ (8. Auflage, 2012) aus, dass die in den Akten enthaltenen Angaben und medizinische Daten richtig oder falsch sein können oder auch nur unterschiedlich interpretierbar. Daher sei die Bearbeitung solcher Gutachten besonders schwierig. Bisweilen seien die in den Akten enthaltenen objektiven Daten und Fakten zudem so gering, dass eine fundierte gutachterliche Beurteilung nicht möglich sei. Das habe der Gutachter dann zu erklären und zu begründen.

Bisweilen ist die Aktenbegutachtung in der Krankentagegeldversicherung sogar Standard. So erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 30. 6. 2010 (AZ: IV ZR 163/09, Düsseldorf) dass für die sachverständige Beurteilung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung die „medizinischen Befunde“ (d. h. alle ärztlichen Berichte und sonstigen Untersuchungsergebnisse) heranzuziehen und auszuwerten sind, welche der Versicherer für den maßgeblichen Zeitpunkt vorlegen kann. Dabei ist es gleich – so der BGH – wann und zu welchem Zweck die medizinischen Befunde erhoben wurden. Auch müssen diese keine (ausdrückliche oder wenigstens stillschweigende) ärztliche Feststellung der Berufsunfähigkeit enthalten.

Häufig werden dem Aktengutachter in der Krankentagegeldversicherung auch Fälle zur Beurteilung vorgelegt, in denen bereits (oft mehrere) vorhergehende Gutachten mit Untersuchung des Versicherten durch entsprechende Fachärzte vorliegen, welche im Rahmen der Aktenbegutachtung dann hinsichtlich ihrer Qualität zu überprüfen sind. Dabei finden sich nicht selten Mängel, zumal solche Gutachten ein Massengeschäft sind und meist in weitaus kürzerer Zeit (und mit deutlich niedrigerem Honorar) angefertigt werden als Gutachten in der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei denen es in der Regel um wesentlich höhere Versicherungssummen geht.

Besonders anspruchsvoll ist schließlich die Qualitätsprüfung von Gerichtsgutachten, da diese in der Regel von hochqualifizierten Fachärzten, oft Klinikchefs und/oder Universitätsprofessoren, sorgfältig angefertigt wurden und sehr umfangreich sind. Aber auch diese weisen gelegentlich gravierende Fehler auf.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden