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Schlagwörter: Sachverständige – Befangenheit

BSG, Beschluss vom 27.1.2022 – B 2 U 175/20 B

Leitsatz:

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Aus den Gründen:

…

(21) C. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25.10.2021 ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Ein Richter kann gemäß § 42 Abs 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt des Antragstellers aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln (BVerfG Beschluss vom 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30, 38; BSG Beschluss vom 1.3.1993 – 12 RK 45/92 – SozR 3-1500 § 60 Nr 1). Einen solchen Anlass hat der Sachverständige B nicht gegeben.

(22) Soweit er in seiner psychiatrisch-psychosomatischen Stellungnahme vom 27.9.2021 zur Beantwortung der 3. Beweisfrage ausführt, „die Verhaltensbeobachtungen zeigen ein leichtgradiges querulatorisches Syndrom, welches auf ein bestimmtes Ziel gerichtet ist, Entschädigungsansprüche (gegen die Berufsgenossenschaft) durchzusetzen, die körperlich nicht zu objektivieren sind und die gerichtlich zurückgewiesen wurden“, und darüber hinaus bemerkt, „die in Anspruch genommenen Gerichte haben aufgrund eines Sachverhaltes bisher eine Entscheidung getroffen, die dem Kläger vor Augen führt, dass er keine diesbezüglichen Ansprüche besitzt. Der Kläger respektierte diese Entscheidungen nicht und ‚klagte sich hoch‘ “, liegen darin aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten keine Gründe, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Denn der Sachverständige ist nicht zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Verletztenrente, sondern zu den Grundlagen der Sachurteilsvoraussetzung „Prozessfähigkeit des Klägers“ befragt worden. In diesem Rahmen war es gerade Aufgabe des Sachverständigen, das Prozessverhalten des Klägers unter psychiatrisch-psychosomatischen Gesichtspunkten zu beurteilen und die mutmaßliche Psychodynamik darzustellen.

…

Redaktionell überarbeitete Fassung eingereicht von P. Becker, Kassel