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BGH, Beschluss vom 30.1.2020 – III ZR 91/19 Schlagwörter: medizinischer Sachverständiger – Haftung – Substantiierungslast – Maßstab – Arzthaftungsprozess

Leitsatz: Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier – ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige – gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

Aus den Gründen:

(1) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(2) Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. OLG Hamm, VersR 2010, 222, 223 und Beschluss vom 22.10.2013 - 9 U 235/12; OLG Koblenz, Urteil vom 6.9.2012 - 1 U 393/11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.4.2018 – 14 W 3/18, juris Rn. 46 ff; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 839a Rn. 42; BeckOK/­Reinert, BGB § 839a Rn. 20 [Stand: 1.11.2019]; ­Zimmerling in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 839a Rn. 31 [Stand: 5.2.2018]). Für derartige Erleichterungen besteht bei der Verfolgung eines Anspruchs aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum. Der Regresskläger ist auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in fachlicher Hinsicht unterlegen. Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medizinischen Sachverständigen keine Besonderheit. Auch hier ist der Regresskläger – ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige – gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

(3) Letzteres hat der Kläger nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts hier indessen nicht vermocht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden.

(4) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO (nF) abgesehen.

Redaktionell überarbeitete Fassung,
eingereicht von P. Becker, Kassel