1. Ein selbstständig tätiger Handwerker ist schon dann berufsunfähig, wenn er den wertschöpfenden Kernbereich seiner handwerklichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, selbst wenn diese Tätigkeit nach dem Zuschnitt seines Betriebs nicht mehr als 50 % der üblichen Arbeitszeit ausfüllt.
2. Weder liegt ein anderer Versicherungsfall vor noch ist die Klage wegen Verschiedenheit der Streitgegenstände und Fehlens der Fälligkeit der Ansprüche abzuweisen, wenn der klagende Versicherte einen zeitlich früheren Eintritt der Berufsunfähigkeit behauptet und sich sodann im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme lediglich ein späterer Eintritt sicher feststellen lässt, die Berufsunfähigkeit so oder so aber auf den im Wesentlichen gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht.
3. Die Kosten eines im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachtens kann – etwa wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens – nur das erstinstanzliche Gericht niederschlagen, nicht das Berufungsgericht.
Versicherungsrecht, 76. Jg., Heft 24 vom 15. Dezember 2025, S. 1494
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden