Von einer arglistigen Täuschung kann mangels anderer plausibler Erklärungen auszugehen sein, wenn es sich bei den verschwiegenen Umständen um typische Ausprägungen einer für das zu versichernde Risiko offensichtlich erheblichen Erkrankung (hier: der Psyche) handelt, die Krankheitssymptome mit konkreten, nachhaltigen Eindruck hinterlassenden negativen Erlebnissen am Arbeitsplatz, stark beeinträchtigenden, für Dritte erkennbaren Beschwerden sowie wiederkehrenden Arztbesuchen verbunden sind und der Versicherungsnehmer die von ihm verneinten Antragsfragen ohne erkennbaren Anlass um den handschriftlichen Zusatz „nur Erkältungen“ ergänzt hat, so der 2. Leitsatz des Urteils.
Als Orientierungssatz führte das OLG aus: Bei einer Nichtangabe wiederkehrender Arztbesuche wegen „Erschöpfungssymptomen durch Stress am Arbeitsplatz“ und „psychischer Belastungssituation durch Verbalattacke“ liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers vor, der eine Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Der Versicherer ist dann zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und zum Rücktritt berechtigt. Der Versicherungsvertrag ist in einem solchen Fall als von Anfang an nichtig anzusehen, sodass der Versicherer dem Versicherungsnehmer auch keine vertraglichen Leistungen wegen bedingungsgemäßer Dienstunfähigkeit schuldet.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden