Artikel im Volltext
Das Konzept der Zeitschrift
Der MedSach ist im Kreis der gutachtlichTätigen seit 100 Jahren bewährt. Er wird auch Sie bei Ihrer Tätigkeit unterstützen. Er informiert in jeder Ausgabe aktuell über medizinische und juristische Probleme in Fragen der Begutachtung.
Der MedSach ermöglicht Ihnen, die Fachdiskussionen und die Entwicklungen auf dem Gebiet der medizinischen Begutachtung ständig zu verfolgen. Autoren aus Lehre und Praxis und Vertreter zahlreicher Institutionen der sozialen Leistungsträger berichten kompetent. Die Ergebnisse sind für Ihre Gutachtenpraxis sofort umsetzbar.
Der MedSach besitzt ein klares, redaktionelles Konzept: Originalarbeiten, Kasuistiken, Berichte, Informationen, Rechtsprechung, Begriffserklärungen und Fachbuchrezensionen bilden das Spektrum gutachtlich relevanter Berichterstattung.
Er begreift sich als Forum für Meinungen und den Erfahrungsaustausch.
Der MedSach veranstaltet den jährlichen Fortbildungskongress „Heidelberger Gespräch“ (www.heidelberger-gespraech.de), dessen Referate und Ergebnisse in der Zeitschrift publiziert werden. In diesem Rahmen begleitet er aktiv die Entwicklung der Begutachtung.
Der MedSach ist ein Instrument der Qualitätssicherung in der Begutachtung.
ISSN 0025-8490
Erscheinungsweise: 6 Ausgaben pro Jahr
Aktuelles für den Gutachter
Grad der Behinderung bei Diabetes Mellitus – BSG, Urt. v. 02.12.2010 – B 9 SB 3/09
Die klagende sehbehinderte Diabetikerin begehrte die Feststellung, schwerbehindert zu sein. Sie machte u. a. geltend, die ihr ärztlich empfohlene und medizinisch notwendige sportliche Betätigung sei als Therapieaufwand, der ihre Teilhabe beeinträchtigt, bei der Bildung des GdB (Grad der Behinderung) zu berücksichtigen. Das ergebe sich daraus, dass sie – anders als ihre gesunden Mitmenschen – nicht frei entscheiden könne, ob sie sich sportlich betätige. Das BSG entschied, dass sportliche Betätigung, wenn sie sich vom Umfang her im Rahmen einer allgemein empfohlenen gesunden Lebensweise bewege, im Allgemeinen kein Therapieaufwand sei, der die Teilhabe beeinträchtigt. Das BSG verwies den Fall an das zuständige Landessozialgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. mehr


