Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat einen weiteren Schritt vollzogen, um die europäische Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment, HTA) mit der nationalen frühen Nutzenbewertung neuer Arzneimittel in Deutschland zu verbinden.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Arzneimittel, die auf Grundlage einer negativen Bewertung durch die für Arzneimittelsicherheit zuständige Behörde für die betreffende Indikation keine Zulassung erhalten haben. Dies gilt auch für den Einsatz bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten. Unerheblich ist hierbei, ob die negative Bewertung auf einer aussagekräftigen Studienlage beruht, oder der medizinische Nutzen des Arzneimittels wegen methodischer Probleme bei Auswahl und Analyse der vom Hersteller vorgelegten Daten nicht bestätigt werden konnte. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts gestern entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 35/21 R).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klargestellt, dass halbfeste bis flüssige, also „nicht formstabile“ Zubereitungen zur Wundbehandlung keine Verbandmittel sind. Denn solchen Medizinprodukten – beispielsweise in Form von Gelen, Lösungen oder Emulsionen – fehlen die Haupteigenschaften von Verbandmitteln, eine Wunde abzudecken und/oder Wundflüssigkeit aufzusaugen. Diese Produkte sind deshalb den sogenannten sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zuzuordnen.
Celle – Nahrungsergänzungsmittel sind nach einem Urteil keine erstattbaren Arzneimittel. Krankenkassen müssen die Kosten nicht übernehmen, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) gestern in Celle mitteilte.
Berlin, 19. August 2021 – Einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) heute dem Arzneimittel Spravato® (Wirkstoff Esketamin als Nasenspray) bescheinigt, wenn es für die akute Kurzzeitbehandlung von Erwachsenen mit Depressionen bei einer mittelgradigen bis schweren Episode zusammen mit einem Antidepressivum eingesetzt wird. Mit Esketamin ist seit wenigen Monaten erstmals ein Wirkstoff auf dem Markt, der speziell für einen psychiatrischen Notfall im Rahmen einer Depression entwickelt wurde. Laut den vorgelegten Studien verbesserte sich bei Patientinnen und Patienten, die im Vergleich zu den bislang zur Verfügung stehenden Maßnahmen der Notfallintervention Esketamin anwandten, die allgemeine depressive Symptomatik. Nicht belegt werden konnte, dass das Arzneimittel die Selbstmordgedanken (Suizidalität) beeinflusst.
Berlin, 16. Juli 2020 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Grundzüge des Verfahrens zur Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und Auswertung für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit bedingter Zulassung, mit Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen und von Arzneimitteln für seltene Leiden, den sogenannten Orphan Drugs, festgelegt. Eine entsprechende Ergänzung seiner Verfahrensordnung, die zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen ist, beschloss der G-BA am Donnerstag in Berlin.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 28. Mai 2019 in einem Revisionsverfahren einer Versicherten entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 25/18 R).
Die beklagte Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für das anthroposophische nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Iscador M ab. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.