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Tafeln für den Gutachter - Relevante Begriffe und Definitionen - Gutachtenliteratur Stand: 30.09.2019

Der Sachverständige muss bei Erstellung seines Gutachtens „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachten (§ 276 BGB) und seiner Beurteilung den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zugrunde legen; weicht seine persönliche Auffassung davon ab,
muss er dies deutlich machen und begründen (vgl. P. Becker, Das professionelle Gutachten – Anforderungen aus rechtlicher Sicht, MedSach 2008, 85 ff. m.w.N.). Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand ist anhand von Fachbüchern, Standardwerken, Leitlinien von Fachgesellschaften usw. zu bestimmen. Dem will die Schriftleitung mit der nachfolgenden Zusammenstellung Rechnung tragen, die ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Bewertung erstellt wurde. Die Redaktion wird sich um eine regelmäßige Aktualisierung bemühen.

Für die Redaktion:

Prof. Dr. jur. Peter Becker, Kassel; Dr. med. Eberhard Losch, Frankfurt/M.