Auffällig ist, dass in diesem Entwurf komplementär- und alternativmedizinische Methoden umfangreich berücksichtigt werden. Während in der aktuellen GOÄ etwa Akupunkturanwendungen mit zwei Abrechnungspositionen vertreten sind (GOÄ-Nrn. 269 und 269a), und auch nur zur Schmerztherapie, finden sich in der GOÄ-neu insgesamt zehn einschlägige Positionen (GOÄ-Nrn. 731 bis 740) – einschl. „Softlaseranwendungen an Punkten der Körperoberfläche nach Regeln der Akupunktur“ und Moxibustion.
Vor allem werden zahlreiche weitere komplementär- und alternativmedizinische Methoden in einem eigenen Kapitel S „Sonstige Leistungen“ zusammengefasst. Das ist aus gutachtlicher Sicht zunächst durchaus zu begrüßen, sollten sich damit doch Diskussion zur analogen Abrechnung in zu beurteilenden Arztrechnungen erübrigen.
Die Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen GOÄ-Nummern in diesem Kapitel weisen jedoch teilweise erhebliche Auffälligkeiten auf. Eine ausführliche kritische Übersicht gibt ein Originalbeitrag im aktuellen Heft 6/2026 des MedSach von Anfang November.
Eine Analyse der Abrechnungspositionen in der GOÄ-neu für eine ausführliche Anamneseerhebung zeigt zudem, dass offenbar die Komplementär- bzw. Alternativmedizin gegenüber der konventionellen, wissenschaftlich orientierten Medizin deutlich bevorzugt wird. Dazu findet sich im aktuellen Heft 6/2026 des MedSach ein weiterer Beitrag unter der Rurik „Zur Diskussion gestellt“. Dieser ist frei zugänglich, damit zu dem Thema eine möglichst breite Diskussion erfolgten kann.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden