Der Sohn des Klägers, welcher an einer generalisierten Angststörung mit depressiven Episoden litt, war in Suizidabsicht aus dem Fenster gesprungen und hatte sich dabei Frakturen an beiden Beinen sowie der Wirbelsäule zugezogen. Das erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch an die private Unfallversicherung:
– Wenn der versicherten Person beim Suizidversuch eine freie Willensbestimmung noch möglich war, sind auch die hierbei erlittenen Verletzungen als freiwillig verursacht anzusehen.
– Sollte sich die versicherte Person beim Suizidversuch aufgrund der Depression dagegen in einem Zustand befunden haben, in welchem eine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war, wäre die Voraussetzung einer unfreiwillig erlittenen Gesundheitsstörung zwar erfüllt. Hier greift aber der vertraglich vereinbarte Ausschluss für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen: Dieser umfasst auch seelische Störungen oder Psychosen, in denen die versicherte Person nicht in ihrer Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit gestört ist, sondern in denen sie nicht in der Lage ist, ihre Handlungen rational zu steuern.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden