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Frühkindliche Karies als Form der Kindesvernachlässigung

Frühkindliche Karies stellt eindeutig eine Form der Kindesvernachlässigung dar, weil mangelnde Mundhygiene, fehlende Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen und häufig auch die Ernährung die Gesundheit und Lebensqualität von kleinen Kindern einschränken. Entsprechend der Kinderschutzleitlinie stehen Beratung und Hilfsangebote im Vordergrund. Bei einem Fortschreiten wären eindeutig Kriterien erfüllt, die der Bundesgerichtshof entsprechend § 1666 BGB als Kindeswohlgefährdung einschätzt: „Wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maße

vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“

 

Wenn die Bezugspersonen der Aufforderung ihrer Sorgfaltspflicht bezüglich Hygiene, Ernährung und Erziehung – was Mundhygiene und Unterstützung einer notwendigen, zahnmedizinischen Therapie einschließt – nicht adäquat nachkommen, ist das zahnärztliche bzw. pädiatrische Team verpflichtet, externe Hilfsmaßnahmen vor allem über die Kinderschutzhotline und in Folge über das Jugendamt zu veranlassen, betonte Splieth. 

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden