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Fahreignung bei kardiovaskulärer Erkrankung

Von rechtlicher Relevanz ist hier die Fahrerlaubnisverordnung mit der Anlage 4, in der die Umstände aufgelistet sind, unter denen bei kardiovaskulärer Erkrankung eine Fahreignung vorliegt. Des Weiteren muss die Begutachtungsleitlinie der Bundesanstalt für Straßenwesen berücksichtigt werden.

Es ist ärztliche Pflicht, den Patienten über eine fehlende Fahreignung zu informieren, betonte Lewalter: „Dies muss in der Akte dokumentiert sein!“ Bei fehlender Information oder Dokumentation könne sich eine Haftung des Arztes für etwaige Unfälle des Patienten ergeben. Eine Mitteilungspflicht an Dritte oder Behörden bestehe für den Arzt jedoch nicht.

Kupusovic, J., Erath-Honold, J. W., Wakili, R. (2023). Rechtliche Aspekte der Fahreignung. Herzschr Elektrophys, 34: 198-204.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden