Leitsätze:
1. Ein Gutachten ist insgesamt unbrauchbar und deshalb nicht zu vergüten, wenn es aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel nicht verwertbar ist, deshalb vom Gericht nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann und tatsächlich nicht herangezogen wird.
2. Ein Gutachten muss so gestaltet sein, dass es für den Auftraggeber eine im Allgemeinen und in den Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Grundlage für die Entscheidung abgibt, die der Auftraggeber zu treffen hat.
3. Für medizinische Sachverständigengutachten ist zu fordern, dass die Beweisfragen und die Gutachtengrundlage wiedergegeben werden, der medizinische Sachverhalt einschließlich der vom Sachverständigen erhobenen Befunde geschildert wird und nach wissenschaftlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts die Beweisfragen beantwortet werden.
4. Bei psychiatrischen Sachverständigengutachten stellen Leitlinien der Fachgesellschaften besondere Anforderungen an die medizinische Begutachtung.
Tenor:
Die Vergütung des Antragstellers für das schriftliche Sachverständigengutachten im Verfahren L 7 R 45/22 wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
1 Die Beteiligten streiten über die Vergütung für ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das in einem rentenrechtlichen Berufungsverfahren erstattet worden ist.
2 Der Antragsteller ist mit Beweisanordnung vom 19. Januar 2024 zum Sachverständigen bestimmt worden im Berufungsverfahren zum Az. L 7 R 45/22, das die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zum Gegenstand gehabt hat.
3 Unter dem 10. Juni 2024, eingegangen bei Gericht am 24. Juni 2024, hat er ein sechsseitiges Gutacht ...
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.3.2025 – L 5 SF 57/24 E
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