Der 2. Leitsatz lautet:
Es ist grundsätzlich Sache des – ordnungsgemäß hierüber informierten – Versicherungsnehmers, für die Beibringung einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung Sorge zu tragen. Der Versicherer, der sich unter diesen Umständen auf das Fehlen einer fristgerechten Invaliditätsfeststellung beruft, handelt nicht schon deshalb treuwidrig, weil Ärzte – nur – gegenüber dem Versicherungsnehmer geäußert haben sollen, dass sie eine solche Bescheinigung nur auf Anforderung des Gerichts oder des Versicherers erteilen werden.
Im vorliegenden Fall scheiterte der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung jedenfalls an der bedingungsgemäß erforderlichen Vorlage einer fristgerechten ärztlichen Feststellung, die nach unwidersprochen gebliebener Darlegung der beklagten Versicherung – zugunsten des Klägers von der ursprünglichen Bedingungslage abweichend – innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall hätte erfolgen müssen, woran es jedoch fehlte.
Die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Unterlagen erfüllen die Anforderungen an die Feststellung der Invalidität ausnahmslos nicht, erklärte das OLG:
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden