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Fristen für Meldung des „Ausbruch“ einer Borreliose bei der privaten Unfallversicherung

Der 2. Leitsatz lautet:

Es ist grundsätzlich Sache des – ordnungsgemäß hierüber informierten – Versicherungsnehmers, für die Beibringung einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung Sorge zu tragen. Der Versicherer, der sich unter diesen Umständen auf das Fehlen einer fristgerechten Invaliditätsfeststellung beruft, handelt nicht schon deshalb treuwidrig, weil Ärzte – nur – gegenüber dem Versicherungsnehmer geäußert haben sollen, dass sie eine solche Bescheinigung nur auf Anforderung des Gerichts oder des Versicherers erteilen werden.

Im vorliegenden Fall scheiterte der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung jedenfalls an der bedingungsgemäß erforderlichen Vorlage einer fristgerechten ärztlichen Feststellung, die nach unwidersprochen gebliebener Darlegung der beklagten Versicherung – zugunsten des Klägers von der ursprünglichen Bedingungslage abweichend – innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall hätte erfolgen müssen, woran es jedoch fehlte.

Die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Unterlagen erfüllen die Anforderungen an die Feststellung der Invalidität ausnahmslos nicht, erklärte das OLG:

  • ·       Das von ihm eingereichte „ärztliche Attest“ des Neurologen Dr. W. vom 28. Oktober 2020 enthalte lediglich die Aussage, bei dem Kläger bestehe seit Juli 2020 eine Borreliose, die aktuell immer noch akut sei. Dass daraus ein Dauerschaden folge, ergebe sich aus dieser Bescheinigung nicht.
  • ·       Nichts anderes gelte für die im Rechtsstreit vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Dr. H. vom 14. November 2023, die – ausgehend von dem auf das Attest vom 28. Oktober 2020 gestützten Vortrag des Klägers, wonach „Unfalltag“ (d.h. hier: Ausbruch der Borreliose) der 20. Juli 2020 gewesen sei – lange nach Ablauf der 18-Monats-Frist erstellt worden sei und die mangels Angabe eines konkret damit in Bezug gebrachten Dauerschadens auch nach ihrem Inhalt ungeeignet wäre, die Anforderungen an eine bedingungsgemäße ärztliche Feststellung zu erfüllen.
  • G.-M. Ostendorf, Wiesbaden