· Wenn sich aus der fristgemäßen Bescheinigung eines Orthopäden die unfallbedingte Verletzung von Muskeln und Sehnen sowie daraus folgende dauerhafte Bewegungseinschränkungen ergeben, nimmt auch eine dieselben Körperbereiche betreffende Schmerzsymptomatik an der Feststellungswirkung teil.
· Die ärztliche Invaliditätsfeststellung zu einem Dauerschaden in einem bestimmten Verletzungsbereich schließt demgegenüber (nur) solche Verletzungen und Schäden aus, die zwar aufgrund desselben Unfalls, aber entweder – wie etwa psychisch bedingte Einschränkungen – mittels einer anderen Kausalkette entstanden sind oder sich an ganz anderen Körperstellen auswirken.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden