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Aktuelles zur Stellung des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

Eine zentrale Rolle im Arzthaftungsprozess spielt der Sachverständige, so dass dessen zutreffende Auswahl von besonderer Bedeutung ist. Ergibt sich die Qualifikation des Sachverständigen nicht ohne weiteres aus seiner Facharztbezeichnung (wobei diese ja nichts über die Qualifikation als Gutachter aussagt; Anmerkung des Referenten), ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und ggf. in der Entscheidung darzulegen.

Gegen Sachverständige wird immer wieder der Einwand der Besorgnis geltend gemacht. Hier gilt etwa, dass jahrelange kollegiale Zusammenarbeit und ein „Duz-Verhältnis“ im Zweifel diesen Einwand begründen. Deutliche Worte darf der Sachverständige in seinem Gutachten dagegen verwenden, so Spickhoff.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden